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b) Anwaltsgesellschaften

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Eine Gesellschaft ist nur dann postulationsfähig, wenn das Gesetz diese Befugnis ausdrücklich verleiht. Bei der Partnerschaftsgesellschaft, der PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG) und der Rechtsanwalts-GmbH wird verlangt, dass die Gesellschaft selbst durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt.[23] Die Existenz der EU bringt es mit sich, dass auch in Deutschland zunehmend ausländische Anwälte bzw. Anwaltsgesellschaften auftreten. Der BGH musste folgenden Fall entscheiden.[24] Eine Partei hatte eine englische LLP (Limited Liability Partnership) mit Niederlassung in Deutschland bevollmächtigt, Berufung für sie einzulegen. Ein Anwalt der LLP unterschrieb die Berufungsschrift unter Hinweis auf seine Stellung als Partner, Rechtsanwalt und Solicitor. Der BGH ließ offen, ob eine englische LLP selbst postulationsfähig ist. Die Unterzeichnung durch den deutschen Anwalt der LLP sei jedenfalls so auszulegen, dass er nicht nur im Namen der LLP, sondern zugleich im eigenen Namen handelt. Dass die Vollmacht des Klägers nur auf die LLP lautete, war ohne Belang. Denn die fehlende Vollmachterteilung könne nachträglich geheilt werden.

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