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4. Bestimmter Antrag

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Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss dem Gericht deutlich machen, was er will. Je nach Streitgegenstand variieren die Anforderungen an die Genauigkeit.[8] Gegebenenfalls ist der Antrag auszulegen und das als gewollt anzusehen, was nach dem Gesetz vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (s. auch Rn. 169).[9] Das Gericht ist an diesen Antrag gebunden (§ 308 ZPO). Der Kläger kann auch mehrere Anträge stellen (§ 260 ZPO) oder seinen Antrag später unter bestimmten Voraussetzungen abändern (§ 263 ZPO). Die Vielfalt von möglichen Anträgen ist groß. In Betracht kommen Anträge auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung (= Klagearten).

Zivilprozessrecht

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