Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 73
I. Überblick
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Steht fest, dass ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist, müssen für die Durchführung eines Zivilprozesses bestimmte „Spielregeln“ beachtet werden. Es reicht nicht aus, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, die Klage also „begründet“ ist. Vielmehr muss die Klage zunächst einmal „zulässig“ sein. Den Prozess gewinnt Mona nur, wenn ihre Klage zulässig und begründet ist. Zulässigkeitsfragen sind im Wesentlichen formale Fragen. Zunächst heißt es, die Parteien des Rechtsstreits formell festzulegen. Wer ist Kläger, wer ist Beklagter? Außerdem muss das richtige Gericht gefunden werden. An der äußeren Form soll die Klage schließlich auch nicht scheitern. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob ein Anwalt die Klage unterschreiben muss.
Eine Klage ist zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen stets von Amts wegen (vgl. § 56 ZPO).[1] Sind nicht einmal die wichtigsten Formalien („echte Prozessvoraussetzungen“) eingehalten, wird die Klageschrift dem Beklagten gar nicht erst zugestellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder anonym eingereicht wird oder keine Beklagtenbezeichnung enthält.[2] Mangels Zustellung wird die Klage nicht rechtshängig und die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt. Fehlt es an der Zuständigkeit des Rechtswegs, leitet das falsche Gericht an das richtige Gericht weiter. Das Fehlen der übrigen Prozessvoraussetzungen führt dazu, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen muss. Dies ist ein sog. Prozessurteil, kein Sachurteil, weil gar nicht erst in der Sache (= über den materiellen Anspruch) entschieden wird. Die Klage kann daher erneut (z.B. nun beim richtigen Gericht) eingereicht werden. Es gibt keine entgegenstehende Rechtskraft. Demzufolge hat die Prüfung der Zulässigkeit stets Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit.[3]
Ausgangsfall
Will Mona ihre Ansprüche auf Nachlieferung und Kostenersatz klageweise geltend machen, muss sie zunächst das nachfolgende Prüfungsschema zur Zulässigkeit „abarbeiten“, damit das Gericht überhaupt in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.
Zulässigkeit der Klage
I.Ordnungsgemäße Klageerhebung
1.Bezeichnung Parteien, Gericht, Klagegrund
2.bestimmter Antrag
3.Unterschrift
4.Postulationsfähigkeit
II.Gerichtsstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Internationale Zuständigkeit
2.Zivilrechtsweg
3.sachliche Zuständigkeit
4.örtliche Zuständigkeit
III.Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Parteifähigkeit
2.Prozessfähigkeit
3.Prozessführungsbefugnis
gewillkürte ProzessstandschaftRn. 130 ff.
IV.Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
2.Rechtsschutzbedürfnis
3.keine anderweitige Rechtshängigkeit
4.keine entgegenstehende Rechtskraft
JURIQ-Klausurtipp
Das Gericht muss stets zuerst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Examensklausur. In der Klausur kann nur bei entsprechender Fragestellung von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Soll zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen werden, sind nur diejenigen Prozessvoraussetzungen im Gutachtenstil ausführlicher zu behandeln, die im Text problematisiert werden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen können im Urteilsstil in einem Satz „abgehandelt werden“.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › II. Ordnungsgemäße Klageerhebung