Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 82
5. Unterschrift
Оглавление73
Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Obwohl § 130 Nr. 6 ZPO lediglich eine Soll-Vorschrift enthält, verlangt die ganz h.M. für bestimmende Schriftsätze (Klage, Berufungseinlegung) zwingend die Unterschrift. Die Unterschrift beweist dem Gericht, dass es einen bestimmten Urheber gibt, der die Verantwortung für den Prozess übernehmen wird.[15] In Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) muss daher der Anwalt die Klage unterschreiben, da nur er berechtigt (= postulationsfähig) ist, vor dem Gericht Prozesshandlungen vorzunehmen. Andernfalls ist die Klage nicht wirksam erhoben (siehe sogleich unter Postulationsfähigkeit). Aber selbst dann ist Unterschrift nicht gleich Unterschrift. Die Gerichte lassen beispielsweise eine unleserliche Unterschrift nicht genügen![16] Die Technik stellt die Gerichte vor neue Herausforderungen. Bei Telefax und Computerfax wird im Interesse moderner Kommunikationsmittel auf das Erfordernis der Originalunterschrift verzichtet.[17]
74
Eine weitere Erleichterung ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. So besteht mittlerweile die Möglichkeit, die Klage (bzw. andere Dokumente etc.) als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen. Die Norm wurde zum 1.1.2018 neu gefasst (Rn. 14). Um eine Authentifizierung des Absenders zu gewährleisten, kann das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden oder signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). Als sicherer Weg gilt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO insbesondere das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 31a BRAO). Die jeweiligen Dateien sind in einem zulässigen Format (PDF) einzureichen (§ 130a Abs. 2 S. 2 i.V.m. ERV-VO).[18] Falls das elektronische Dokument für die gerichtliche Bearbeitung nicht geeignet ist, wird der Absender darüber informiert und die „Nachreichung auf normalem Weg“ gestattet (§ 130a Abs. 6 ZPO). Spätestens ab 2022 besteht für Anwälte die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 130d n.F.).[19] Der Begriff „Schriftsatz“ (körperliches Papierdokument) ist damit am Aussterben.