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8. Beispiel für eine Klageschrift

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Mona fertigt zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Roslinde Huber anhand der Vorgaben des § 253 Abs. 2, 3 ZPO folgenden Klageentwurf:

Huber & Kollegen Rechtsanwälte
Amtsgericht Köln – Zivilkammer – 50939 Köln Roslinde Huber Klaus Meier Mühlstr. 1 5000 Köln Telefon: 0815-2 E-Mail:info@ra-huber.de
Unser Zeichen: 112233/RH Datum: 28.2.2017
KLAGE in dem Rechtsstreit
Mona Moos, Burgstr. 1, 5000 Köln – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Huber & Kollegen, Rechtsanwälte, Mühlstr. 1, 5000 Köln
Gegen
VORORT Fliesen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Grün, Kirchenweg 1, 5000 Köln – Beklagte –
wegen Forderung
Streitwert EUR 3000
Wir zahlen Gerichtskosten in Höhe von EUR 267,00 per Verrechnungsscheck ein. Wir zeigen an, dass die Klägerin uns zu ihren Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In ihrem Namen und Auftrag erheben wir Klage zum Amtsgericht Köln mit dem
Antrag
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30 Fliesen (Vario Premium weiß, Typ XY) zu übereignen sowie 2400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wir regen die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung an. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen stellen wir hiermit ausdrücklich Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils. Ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren haben die Parteien nicht durchgeführt; aus Sicht der Klägerin stehen einem solchen Verfahren keine Gründe entgegen.
Begründung:
A. Sachverhalt Am 2.1.2017 kaufte die Klägerin bei der Beklagten 30 Fliesen der Marke „Vario Premium weiß Typ XY“ zum Kaufpreis von insgesamt EUR 600. Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 2.1.2017 – Anlage K 1 –
Bei der Auswahl der Fliesen sicherte der Verkäufer gegenüber der Klägerin die herausragende Qualität der streitgegenständlichen Fliesen zu. Beweis: Volker Vossen, Verkäufer der Beklagten, zu laden über die Beklagte, als Zeuge
Zwei Wochen später wurden die Fliesen im Badezimmer der Klägerin durch den Fliesenleger Fromm fachgerecht verlegt. Beweis: Felix Fromm, Fliesenleger, Burgstr. 2, 5000 Köln, als Zeuge
Kurze Zeit später traten auf sämtlichen Fliesen dunkle Verfärbungen auf. Beweis: Lothar Moos, Steinweg 1, 5000 Köln, als Zeuge
Die Klägerin bat die Beklagte telefonisch um Abhilfe, was die Beklagte aber verweigerte. Beweis: Volker Vossen, b.b., als Zeuge
Daraufhin beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Simon Sand mit der Begutachtung der Fliesen. Der Sachverständige kam in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass die Fliesen falsch geschliffen seien und Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten des Austausches werden mit EUR 2400 beziffert. Beweis: Gutachten des Sachverständigen Simon Sand vom 31.1.2017 – Anlage K 2 –
Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 6.2.2017 zur Lieferung neuer Fliesen und Begleichung der Austauschkosten in Höhe von EUR 2400 auf. Beweis: E-Mail der Klägerin vom 6.2.2017 – Anlage K 3 –
Die Beklagte lehnte das Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2017 endgültig ab. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.2.2017 – Anlage K 4 –
Aufgrund der endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung ist daher Klage geboten.
B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die von der Klägerin gelieferten Fliesen weisen einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da sich die Fliesen aufgrund der aufgetretenen Verfärbungen nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Zudem haben die Fliesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte „hochwertige Qualität“ besitzen. Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang nach § 446 a.F.; § 477 BGB n.F. vor. Dies hat der Sachverständige zweifelsfrei bestätigt. Zudem ist die Beklagte in den ersten sechs Monaten beweisbelastet dafür, dass die Fliesen bei Gefahrübergang mangelfrei waren (§ 476 a.F.; § 477 n.F. BGB). Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 Abs. 1, 13, 14 BGB. Die Klägerin ist als Studentin Verbraucherin (§ 13 BGB), die Beklagte ist Unternehmerin (§ 14 BGB). Aufgrund der Lieferung mangelhafter Fliesen steht der Klägerin ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die Klägerin hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung. Die Klägerin hat sich für Ersatzlieferung entschieden, da eine Beseitigung des Mangels nach Aussagen des Sachverständigen nicht möglich ist. Der Umfang des Nachbesserungsanspruchs ergibt sich aus § 439 BGB. Er beinhaltet nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern auch die Kosten für den Austausch der Fliesen. Der Klägerin kann es nicht zugemutet werden, diese Kosten selbst zu tragen. Mit dem Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin so gestellt werden, dass sie kostenneutral die alten mangelhaften Fliesen gegen die neuen fehlerfreien Fliesen austauschen kann. Die Beklagte kann sich als Verkäuferin nicht darauf berufen, dass ihr der Austausch zu teuer ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Recht aus § 439 BGB eine EU-Richtlinie zugrunde liegt, worin die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher betont wird.
Sofern das Gericht in der einen oder anderen Frage noch weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote für erforderlich hält, bitten wir höflichst um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO.
Roslinde Huber – Rechtsanwältin –

2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

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