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2.2.1. In der Römischen Republik (201 v.Chr. – 1 Jh. n.Chr.)
ОглавлениеÜber die Zeit des Königreiches Rom verfügen wir kaum über verlässliche Informationen. Erst seit der Einführung der Republik wissen wir mehr über die römische Gesellschaft. Der Vater hatte das absolute Recht über die Söhne und Töchter. Er durfte sie bestrafen, einsperren, in Ketten legen, verkaufen, schlagen und sogar töten, ohne dass er dafür belangt worden wäre. Seine „absolute Macht“ erstreckte sich auch auf seine erwachsenen Kinder und die Enkelkinder. „Kein Gesetz beschränkte seine Willkür, kein Alter, kein Stand, nur sein Tod erlöste davon.“[1]. Er konnte den Sohn wegen Ungehorsams bestrafen und sogar dann, wenn der Sohn im öffentlichen Leben hohe Achtung genoss. Die ganze Familie und gewiss auch die Ehefrau waren Besitz des pater familiae.
Für freie römische Bürger gab es drei Arten rechtsgültiger Ehen: die confarreatio, wobei die Gattin vollständiges Eigentum ihres Mannes wurde, und war während der Anfänge der Republik die älteste und wahrscheinlich einzige Art der Eheschließung, und die coemtio, eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Ehemann hatte nur das Nutzrecht über das Vermögen der Frau, das sie im Falle einer Scheidung zurückbekam. Geschlossen wurde die Ehe mit einem Vertrag. Usus war die dritte Art. Sie entstand automatisch nach einjährigem Zusammenleben der Partner. Konkubinate nannte man das Zusammenleben eines römischen Bürgers oder einer römischen Bürgerin mit einem Nichtbürger/in oder Sklaven/in.
Mädchen erhielten wie die Knaben am neunten Tag nach der Geburt in einer Feier ihren Namen und blieben bis zu ihrem 5. Lebensjahr in der Obhut der Mutter. Die Knaben erhielten in wohlhabenden Familien eine umfassende Ausbildung durch Pädagogen. Die Mädchen wurden nur auf die Haushaltsführung vorbereitet. Während der junge Mann dann eine Bildungsreise nach Griechenland unternahm, blieben die Mädchen zu Hause und wurden streng überwacht. Allerdings war das Verhältnis der beiden Geschlechter ungezwungener, wenn die Mädchen nicht heiraten wollten und das Haus verließen. Diese Frauen konnten mit Männern sogar geschlechtliche Beziehungen unterhalten, hießen dann allerdings „Amica“ (Freundin, wie in Athen Hetäre).[2] Wie in Athen auch gab es die Meretrices ( griech. Pornai), die ihre Freier nicht selbst auswählen konnten (Bordelle bzw. lupanaria gab es in jeder größeren Stadt in Mengen), im Gegensatz zu den Libertinen, die wie die Hetären der hellenistischen Zeit ihre Liebhaber wählen konnten.[3] Den Männern war außerehelicher Verkehr erlaubt. Auch Homosexuellen-Bordelle gab es, obwohl Homosexualität per Gesetz verboten war. Im Gegensatz zu Athen beerbten die Frauen ihren Mann, wenn Kinder fehlten.[4]
[1] Corvin, Bd. II., S. 327
[2] Ebd. S. 334
[3] Ebd. S. 335
[4] Howald, S. 135