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2. Einwilligung und ihre Grenzen

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Die Einwilligung ist als ungeschriebener Rechtfertigungsgrund allgemein anerkannt.[347] Sie ist bei den Körperverletzungsdelikten von herausragender Bedeutung und durch die spezielle Regelung des § 228 StGB besonders ausgeformt. Der Rechtfertigungsgrund setzt objektiv ein dispositionsfähiges Rechtsgut voraus, was hier mit der körperlichen Unversehrtheit gegeben ist, solange kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (§ 228 StGB). Weiterhin muss eine Einwilligungserklärung vorliegen, die frei von Willensmängeln ist. Der*die Erklärende muss einwilligungsfähig sein. Subjektiv muss der*die Verletzende in Kenntnis der Einwilligung handeln.

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