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II. Rechtsvergleich

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Aufgrund der Archetypizität der Körperverletzung als strafrechtlichem Verstoß spielen die entsprechenden Straftatbestände in praktisch allen Rechtsordnungen eine wichtige Rolle[512] – wenngleich die hinter den Regelungen stehenden Wertvorstellungen über die Schutzwürdigkeit und den Umfang des Rechtsgutes mitunter differieren. Insgesamt lässt sich im internationalen Vergleich beobachten, dass regelmäßig mehrere Grundtypen der Körperverletzung normiert sind, welche zudem qualifiziert werden können.[513] Beispielhaft für ein dem deutschen Strafrecht weitgehend entsprechendem Verständnis der Körperverletzungsdelikte sind die schweizerischen und österreichischen Rechtsordnungen.[514]

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Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen ergeben sich vor allem in der Systematik, im Verständnis vom Umfang des geschützten Rechtsguts und hinsichtlich der für strafwürdig erachteten Verletzungshandlung. So wird in einigen Rechtskreisen, etwa dem romanischen, eine tatsächliche Schädigung am Körper oder an der Gesundheit gefordert, während in anderen Rechtsordnungen Misshandlungen in Form einer bloßen Tätlichkeit ausreichen.[515] Unterschiede ergeben sich auch in der Intensität der für notwendig erachteten Schädigungen des Tatopfers. Relativ weitreichend ist etwa der nordische Rechtskreis, wo beispielweise auch das Bewerfen mit Schmutz oder das Blasen von Tabakrauch in das Gesicht eine Körperverletzung darstellen können.[516] Auch im common law wird unter „assault“ schon der Versuch einer Körperverletzung und die Bedrohung mit einer solchen erfasst und können schon bloße Drohungen oder das Festhalten an der Kleidung einschlägig sein.[517] Unter „battery“ fallen die realisierten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit. Die beiden Verstöße werden zwar meist formal getrennt, sind jedoch inhaltlich eng miteinander verbunden. Gänzlich uneinheitlich im internationalen Vergleich sind die Regelungen zum Versuch bei der einfachen Körperverletzung sowie die Höhe der Strafandrohung bei den einzelnen Delikten.[518]

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Entsprechend der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB in Deutschland finden sich auch in den meisten anderen Rechtsordnungen Qualifikationsregelungen. Diese erfassen in der Regel ebenso den Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines wichtigen Organs oder Gliedes, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, des Sehvermögens, des Gehörs und der Sprache, Verstümmelungen, äußerliche Verunstaltungen, bleibende Entstellungen und schwerwiegende Beeinträchtigungen des Körpers durch Krankheit von gewisser Schwere und Dauer.[519] Weitere Qualifikationen erfassen – ähnlich wie die gefährliche Körperverletzung des § 224 StGB – regelmäßig besondere Begehungsweisen, beispielsweise durch Verwendung von besonderen Tatmitteln wie Waffen.[520] Auch ist in vielen Rechtskreisen eine dem § 231 StGB ähnliche Regelung vorzufinden, die Beweisschwierigkeiten bei einer erheblichen Schädigung einer Person im Rahmen einer Schlägerei vermeiden soll.[521]

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