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3. Besonderer Schutz bestimmter Berufsgruppen

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Für rechtspolitische Debatten hat in der jüngeren Vergangenheit die Frage gesorgt, ob bestimmte Berufsgruppen im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit eines besonderen strafrechtlichen Schutzes bedürfen. Nachdem verschiedene Polizeigewerkschaften diese Forderung für Polizeikräfte über Jahre hinweg lautstark erhoben hatten, ist der Gesetzgeber dem im Jahre 2017 nachgekommen und hat in Form des § 114 StGB (vgl. dazu → BT Bd. 4: Barton, § 20 Rn. 24 ff.) einen besonderen strafrechtlichen Schutz des individuellen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit von Polizeikräften geschaffen.[473] Der Gesetzgeber hat diesen vor allem symbolischen Schritt mit der besonderen Schutzwürdigkeit bei der Dienstausübung begründet.[474] Der tätliche Angriff i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB setzt keinen (Verletzungs-)Erfolg voraus; der Tatbestand ist – wie schon in § 113 StGB a.F.[475] – als unechtes Unternehmensdelikt ausgestaltet. Er ist bereits vollständig erfüllt, sobald durch das Unternehmen des tätlichen Angriffs eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes eingetreten ist.

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Im Anschluss an die Einführung dieses besonderen Schutzes von Polizeibeamten*Polizeibeamtinnen ist von Vertretern*Vertreterinnen anderer Berufsstände die Forderung erhoben worden, auch ihre jeweilige Berufsgruppe besonders zu schützen. Hierzu zählen etwa Lehrkräfte, ärztliches Personal und Mitarbeiter*innen in Ämtern. Nicht anders als bei der Polizei sind diese Ansinnen aus strafrechtlicher Sicht zweifelhaft und vor allem symbolischer Natur. Die körperliche Unversehrtheit der genannten Berufsgruppen ist bereits jetzt umfassend und mit massiven Strafdrohungen durch das Strafrecht geschützt. Die Einführung weiterer Sondertatbestände würde daher vor allem dem Ziel dienen, besondere Problemstellungen der einzelnen Berufe in Gesetzesform hervorzuheben.

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