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4.1 Enteignung durch Gesetz oder Verwaltungsakt

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Art. 14 III GG erlaubt die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Die Enteignung unmittelbar kraft Gesetzes ist eine unliebsame Ausnahme, weil sie den Rechtsschutz verkürzt; sie ist deshalb nur in engen Grenzen zulässig[18]. Normalerweise wird die Enteignung auf Grund eines Gesetzes von der Verwaltung angeordnet. Dagegen kann sich der Eigentümer nach Art. 19 IV GG vor Gericht wehren, gegen eine Legalenteignung nicht[19]. Der Verwaltungsakt, der die Enteignung anordnet, ist nach § 42 VwGO mit der Klage zum Verwaltungsgericht anfechtbar[20]. Über die streitige Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet nach Art. 14 III 4 GG dagegen das Zivilgericht. Handelt es sich um eine Enteignung nach dem BauGB, ist nach § 217 BauGB das Landgericht – Kammer für Baulandsachen – auch für die Anfechtung der Enteignung zuständig.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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