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4.1 Das gesetzliche System

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Nach dem BGB ist das Alleineigentum einer einzelnen Person der gesetzliche Normalfall.

Wo immer es Erwerb und Verlust, Rechte und Pflichten des Eigentums regelt, spricht es den Alleineigentümer an. Das Miteigentum taucht erst in den §§ 1008-1011 auf und beschränkt sich auf ein paar Sonderregeln. Im Übrigen unterliegt es den gleichen gesetzlichen Vorschriften wie das Alleineigentum.

Wo das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Buchteilseigentum nach § 1008, dessen schuldrechtliche Grundlage die Gemeinschaft nach §§ 741 ff. bildet. Eine ganz andere Art von Miteigentum ist das Gesamthandseigentum der BGB-Gesellschafter nach § 719, der Ehegatten in Gütergemeinschaft nach § 1419 und der Miterben nach § 2033 II.

Bruchteils- und Gesamthandseigentum gibt es sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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