Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 168
4.2 Das Bruchteilseigentum
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Miteigentum ist stets Bruchteilseigentum nach § 1008, wenn nicht die gemeinschaftliche Sache zum Sondervermögen einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG), einer Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft gehört, denn diese drei Gesamthandsgemeinschaften – und mehr gibt es nicht – sind gewissermaßen die exotischen Ausnahmen.
Jeder Miteigentümer hat nach § 1008 einen rechnerischen Bruchteil (1/2, 1/5, 1/132) der gemeinschaftlichen Sache zu Eigen, über den er frei verfügen kann, ohne die anderen fragen zu müssen. Dies freut auch seine Gläubiger, die den Miteigentumsanteil nach § 857 ZPO pfänden und verwerten können.
Die Sache selbst können nur alle Miteigentümer gemeinsam übereignen oder belasten. § 1009 I erlaubt eine Belastung der Sache auch zu Gunsten eines Miteigentümers. Und nach § 1009 II kann das gemeinschaftliche Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks und ebenso ein anderes Grundstück zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks belastet werden, auch wenn das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Miteigentum erwirbt man mit anderen zusammen vom Alleineigentümer oder allein von einem Miteigentümer durch rechtsgeschäftliche Übereignung nach §§ 873, 925, 929 ff. Gesetzliche Erwerbsgründe sind nach §§ 947, 948 die Verbindung und die Vermischung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer (RN 1293 ff.).
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Nach § 1011 kann jeder Miteigentümer die dinglichen Ansprüche auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Sache nach § 985, auf Beseitigung einer Eigentumsstörung nach § 1004 I 1 und auf Unterlassung künftiger Eigentumsstörungen nach § 1004 I 2 für sich allein erheben und einklagen[39] mit einer kleinen, aber wichtigen Einschränkung: Herausgabe der Sache kann der einzelne Miteigentümer entsprechend § 986 I 2 nur an alle Miteigentümer verlangen, es sei denn, die anderen wollen oder können die Sache nicht mehr übernehmen oder seien mit einer Herausgabe an den allein klagenden Miteigentümer einverstanden[40]. Gleiches gilt für Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf die gemeinschaftliche Sache[41].
Nach § 1011 klagt der einzelne Miteigentümer sein eigenes Sonderrecht, nicht in Prozessstandschaft das gemeinschaftliche Eigentum ein[42], denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf die anderen Miteigentümer[43], und ohne Rechtskrafterstreckung gibt es auch keine Prozessstandschaft[44].
Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 hat der Miteigentümer auch gegen andere Miteigentümer, die ihm den (Mit)Besitz entziehen oder sein Miteigentum stören. § 866 beschränkt nur den Besitzschutz zwischen Mitbesitzern (RN 86).
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Das Miteigentum hat nicht nur eine dingliche Außenseite, sondern auch ein schuldrechtliches Innenleben in Gestalt der Gemeinschaft nach §§ 741-758. Dort ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, die Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache geregelt. Miteigentümer eines Grundstücks können nach § 1010 I ihre Verwaltungs- und Benutzungsvereinbarung[45] durch Eintragung im Grundbuch verdinglichen, sodass sie auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkt[46]. Durch Eintragung im Grundbuch lässt sich mit dinglicher Wirkung auch der Anspruch aus § 749 auf Aufhebung der Gemeinschaft beschränken oder gar ausschließen. Fraglich ist, ob auf diese Weise auch Teilungsabreden verdinglicht werden können[47].