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4.4 Enteignungsgleicher Eingriff

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Der BGH ist der Meinung, dass auch der rechtswidrige hoheitliche Eingriff in privates Eigentum wie eine Enteignung zu entschädigen sei, wenn er nur schwer genug wiege (RN 349 ff.). Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es dafür freilich nicht. Art. 14 III 3 GG selbst begründet keine Entschädigungspflicht, sondern befiehlt nur dem Gesetzgeber, zusammen mit der Enteignung auch die Entschädigung zu regeln. Anspruchsbegründend ist letztlich der Aufopferungsgedanke, der heute noch rechtmäßige hoheitliche Eingriffe in die Gesundheit, insbesondere Impfschäden, entschädigt (RN 350).

Der rechtswidrige hoheitliche Eingriff in privates Eigentum wirkt dann enteignungsgleich, wenn er dem Eigentümer unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein Sonderopfer auferlegt, das so schwer wiegt wie eine Enteignung und den Eigentümer unerträglich hart trifft[32]. Dies gilt auch für nichtige Rechtsverordnungen und Satzungen[33], dagegen nicht für verfassungswidrige Gesetze[34].

Der Eigentümer tut indes gut daran, den enteignungsgleichen Eingriff, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, wenn er sein Eigentum nicht entschädigungslos verlieren will[35].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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