Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 173
5.2 Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers
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Ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen der Auflassungsempfänger. Die Auflassung allein, obwohl nach §§ 925 I, 873 II in aller Regel bindend, sichert den Eigentumserwerb noch nicht, denn sie hindert den Veräußerer nicht daran, noch einmal über das Grundstück zu verfügen und es einem anderen zu übereignen. Dies ändert sich erst, wenn der Erwerber selbst seine Eintragung im Grundbuch beantragt hat oder für ihn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, denn jetzt kann der Veräußerer den Eigentumswechsel einseitig nicht mehr verhindern (RN 283 ff.).