Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 164
3. Die zivilrechtlichen Schranken des Eigentums
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Die rechtliche Herrschaft des Eigentümers über seine Sache ist keine Allmacht, sondern wird durch das Gesetz und die Rechte Dritter gebremst, denn nach § 903 S. 1 besteht sie nur, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Schon die §§ 904 bis 924, die vor allem die Rechte und Pflichten zwischen Grundstücksnachbarn regeln, setzen dem Eigentum mannigfache Grenzen. Die Stichworte lauten: Immissionen, Grundstücksvertiefung, Überbau und Notweg. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder (Art. 122 bis 124 EGBGB) ergänzen das BGB. Die Rechte Dritter, die das Eigentum beschränken, sind in erster Linie die beschränkten dinglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der §§ 1018-1259.
Aber die negative Formulierung des § 903 S. 1 („… soweit nicht …“) zeigt, dass die unbeschränkte Rechtsmacht des Eigentümers die gesetzliche Regel ist, die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Beschränkungen hingegen gesetzliche Ausnahmen sind. Danach richtet sich im Streitfall die Beweislast. Wer sich gegenüber dem Eigentümer auf ein Recht an der Sache beruft, muss es beweisen, so der Besitzer nach § 986 sein Recht zum Besitz, mit dem er den Herausgabeanspruch aus § 985 abwehren will (RN 135), und ebenso der Störer nach § 1004 II sein Recht auf Störung, mit dem er sich gegen die Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Eigentumsstörung verteidigt (RN 229). Und wer fremdes Eigentum verletzt, muss die Verletzung besonders rechtfertigen, denn die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung wird gegen den Wortlaut des § 823 I vermutet[38].