Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 157
4.2 Materielle Voraussetzung der Enteignung
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Die Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit nicht nur dienen, sondern zum Wohl der Allgemeinheit für ein bestimmtes öffentliches Vorhaben unumgänglich sein[21]. Das ist sie nicht, wenn andere Wege, die den Eigentümer weniger beeinträchtigen, genauso zum erwünschten Ziel führen, denn Art. 14 III GG verbietet jedes Übermaß an hoheitlichen Eingriffen. Die Enteignung ist unzulässig, wenn eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung: eine Übereignung, Bestellung einer Dienstbarkeit oder schuldrechtliche Gestattung den gleichen Dienst am Gemeinwohl leistet[22].
Schon gar nicht rechtfertigt schiere Zweckmäßigkeit eine Enteignung. Die Gemeinde darf ein gepachtetes Gelände nicht enteignen, um sich vom lästigen Pachtvertrag zu befreien; die gute Absicht, darauf einen Sportplatz anzulegen, rechtfertigt die böse Tat nicht[23].