Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 170

4.4 Das Gesamthandseigentum

Оглавление

112

Miteigentum zur gesamten Hand gibt es nur in der BGB-Gesellschaft nach § 719, in der Gütergemeinschaft nach § 1419 und in der Erbengemeinschaft nach § 2033. Darüber hinaus lässt es sich rechtsgeschäftlich nicht begründen.

Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen in einem dieser drei Sondervermögen, die rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts macht keine Ausnahme (oder vielleicht doch[48]?), gehören den Gesellschaftern, Ehegatten oder Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand.

Einen rechnerischen Anteil (Bruchteil) hat der Gesamthänder nur am ganzen Sondervermögen: dem Gesellschaftsvermögen, Gesamtgut oder Nachlass, nicht aber an dessen Bestandsteilen: den einzelnen Sachen und Rechten. Ob der Gesamthänder über seinen Anteil am Sondervermögen frei verfügen kann, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die das BGB für Gesellschaft und Gütergemeinschaft verneint (§§ 719 I, 1419 I), für die Erbengemeinschaft aber bejaht (§ 2033 I).

Dagegen hat der Gesamthänder an den einzelnen Sachen, die zum Sondervermögen gehören, weder einen realen noch einen rechnerischen Anteil, vielmehr gehört die einzelne Sache nach §§ 719 I, 1419 I, 2033 II den Gesamthändern derart gemeinschaftlich, dass keiner über seinen Anteil verfügen kann. Das ist die unabdingbare zwingende Rechtsfolge aller Gesamthandsgemeinschaften.

Streng genommen gibt es überhaupt keine Miteigentumsanteile an den einzelnen Sachen, sondern nur die gemeinschaftliche Rechtszuständigkeit aller Mitberechtigten zur gesamten Hand[49]. Nur alle Gesamthänder zusammen sind der Eigentümer[50].

Ob es sich im Einzelfall um eine Gesamthandgemeinschaft unter Gesellschaftern oder nur um eine schlichte Bruchteilsgemeinschaft handelt, entscheidet die Art und Weise ihrer Entstehung. Die Gesellschaft erfordert nach § 705 einen Vertrag, durch den sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, ein gemeinschaftliches Ziel gemeinsam zu verfolgen. Das bloße Verwalten und Benutzen einer gemeinschaftlichen Sache erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, denn dafür genügt die Gemeinschaft nach §§ 741 ff., eine eher lose und zufällige Verbindung[51].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх