Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 162
1. Das gesetzliche System
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Vom Eigentum handelt das BGB im 3. Abschnitt des 3. Buches „Sachenrecht“. Dieser Abschnitt umfasst fünf Titel mit den §§ 903-1011:
1. Titel: | Inhalt des Eigentums (§§ 903-924); |
2. Titel: | Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925-928); |
3. Titel: | Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984); |
4. Titel: | Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007); |
5. Titel: | Miteigentum (§§ 1008-1011). |
Es fällt auf, dass das Gesetz nur im 2. und 3. Titel, die den Erwerb und Verlust des Eigentums regeln, deutlich zwischen Grundstücken und beweglichen Sachen unterscheidet, während die anderen Titel anscheinend für alle Sachen gelten. Bei näherem Zusehen aber stellt man fest, dass auch der 1. Titel mit den §§ 905-924 lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Grundstücksnachbarn regelt und nur die §§ 903, 904 für alle Sachen gelten.
Der 3. Titel über Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, ohnehin der umfangreichste, ist weiter unterteilt in „Übertragung“, „Ersitzung“, „Verbindung, Vermischung, Verarbeitung“, „Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache“, „Aneignung“ und „Fund“. Übertragung bedeutet rechtsgeschäftliche Übereignung entweder durch den Eigentümer (§§ 929-931) oder durch den Nichteigentümer (§§ 932-936). Ersitzung (§§ 937-945) sowie Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946-952) hingegen sind keine Rechtsgeschäfte, sondern Realakte und gesetzliche Erwerbsgründe. Gleiches gilt für die Trennung der Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile von der Sache (§§ 953, 957). Die Aneignung beschränkt sich auf herrenlose Sachen, die keinen Eigentümer haben (§§ 958-964). Jagd- und Fischereirecht, die wichtigsten Beispiele, sind außerhalb des BGB geregelt. Der Fund kann den Finder zum Eigentümer machen, hat durch Verwahr- und Ablieferungspflichten aber auch eine schuldrechtliche Seite (§§ 965-984).
Der 4. Titel begründet die dinglichen Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe (§ 985), auf Beseitigung einer Störung (§ 1004 I 1) und auf Unterlassung künftiger Störungen (§ 1004 I 2). Sie sollen das Eigentum nach allen Seiten schützen und geben ihm erst Saft und Kraft. Hier findet man auch das in der Ausbildung so beliebte EigentümerBesitzer-Verhältnis (§§ 987 bis 1003) und die gesetzliche Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (§ 1006).
Der 5. Titel regelt in vier mageren Vorschriften das Miteigentum in Gestalt des Bruchteilseigentums (§§ 1008-1011) als dingliche Ergänzung der schuldrechtlichen Gemeinschaft (§§ 741 ff.). Miteigentum nach Bruchteilen ist auch das Wohnungs- und Teileigentum des WEG, allerdings untrennbar verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder an einem anderen Raum (§ 1 WEG).
Das altdeutsche Gesamthandseigentum des Gesellschafters, Ehegatten in der Gütergemeinschaft und Miterben findet man verstreut im Schuld-, Familien- und Erbrecht.