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5.3 Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers

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Ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum begründet stets die Lieferung einer Ware unter Eigentumsvorbehalt. Es ist dies eine Übereignung nach § 929 S. 1, die nach § 158 I unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahle. Da der Eigentumserwerb nur noch von der Kaufpreiszahlung abhängt, kann der Verkäufer ihn einseitig nicht mehr verhindern (RN 1226 ff.).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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