Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 163

2. Das absolute und umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache

Оглавление

105

Das Eigentum des BGB ist das umfassendste und stärkste Herrschaftsrecht an einer Sache, das die Rechtsordnung anerkennt, denn nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will, und andere von jeder Einwirkung ausschließen[36]. Er darf sie vor allem gebrauchen, nutzen und verbrauchen, belasten und veräußern. Nutzung und Verwertung bilden den harten Kern des Eigentums. Das dingliche Recht auf Nutzung oder Verwertung ist denn auch Gegenstand der beschränkten dinglichen Rechte, die der Eigentümer von seinem Eigentum abspaltet, rechtlich verselbstständigt und durch Rechtsgeschäft einem anderen bestellt.

Das Recht, Dritte von jeglicher Einwirkung auf die Sache auszuschließen, ist gewissermaßen der notwendige Schutzschild des Eigentums in Gestalt starker dinglicher Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 (RN 117 ff.), auf Beseitigung einer Eigentumsstörung nach § 1004 I 1 (RN 213 ff.) und auf Unterlassung künftiger Störungen nach § 1004 I 2 (RN 253 ff.). Der dingliche Eigentumsschutz wird ergänzt durch den schuldrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I. Ohne diese Ansprüche wäre das Eigentum eine leere Hülse, sie aber machen aus ihm ein absolutes Recht, das im Gegensatz zur schuldrechtlichen Forderung von jedermann zu respektieren ist (RN 13).

Eigentum gibt es nur an Sachen, die § 90 als körperliche Gegenstände definiert (RN 1403). Unkörperliche Gegenstände wie Forderungen, Erfinder- und Urheberrechte sind nicht eigentumstauglich; darin unterscheidet sich das Eigentum des BGB vom Eigentum des GG (RN 94).

Eigentum gibt es nur an einzelnen Sachen, nicht an Sachgesamtheiten wie Inventar oder Warenlager und schon gar nicht an gewerblichen Unternehmen, freiberuflichen Praxen oder landwirtschaftlichen Betrieben (RN 1442). Derlei kann man zwar kaufen und verkaufen, aber nicht übereignen, vielmehr muss jeder einzelne Gegenstand nach seinen eigenen Regeln übertragen werden.

Das Eigentum des BGB besteht auch an öffentlichen Sachen, wird aber durch die öffentlichrechtliche Widmung und Zweckbestimmung überlagert (RN 1413). Für ein öffentlichrechtliches Eigentum gibt es keine Rechtsgrundlage. Jedoch ist die öffentliche Hand auch als Eigentümerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden und dies schon dann, wenn sie die öffentliche Sache mehrheitlich beherrscht[37].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх