Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 169
4.3 Das Wohnungs- und Teileigentum
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Wohnungseigentum ist nach § 1 II WEG zwar auch Bruchteilseigentum, nämlich am Grundstück und an den tragenden Teilen des Gebäudes, aber untrennbar verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen. Ebenso verbindet nach § 1 III WEG das Teileigentum einen Eigentumsbruchteil am Grundstück mit dem Sondereigentum an Räumen, die nicht dem Wohnen dienen. Diese kühne rechtliche Konstruktion hat im WEG ihre eigenen speziellen Regeln, welche die allgemeinen Regeln der §§ 1008-1011 und §§ 741-758 weitgehend verdrängen.