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5.1 Dicht vor dem Ziel

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Durch Rechtsgeschäft erwirbt man Eigentum erst, wenn alle Voraussetzungen des mehraktigen Erwerbstatbestands vollständig erfüllt sind. Der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erfordert nach §§ 873, 925 Auflassung und Eintragung, das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach §§ 929-931 durch Einigung und Übergabe oder einen Übergabeersatz erworben.

Nun gibt es Situationen, in denen der dingliche Eigentumserwerb schon so weit gediehen ist, dass der Veräußerer ihn einseitig nicht mehr verhindern kann. Der Erwerber ist zwar noch nicht Eigentümer, steht aber dicht vor dem Ziel, und der Veräußerer kann daran nichts mehr ändern. Diese gesicherte Erwerbsaussicht nennt man Anwartschaftsrecht. Das Gesetz weiß davon nichts, es handelt sich um Richterrecht.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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