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IV. Zusammenfassung

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Die vorstehende Untersuchung der Konvergenz strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungsmechanismen hat gezeigt, dass die Konvertibilität ökonomischer und (straf)rechtlicher Verhaltensordnung jeder hoheitlichen Entscheidung für die Zulassung freier unternehmerischer Aktivität implizit ist und damit eine der elementarsten Prämissen darstellt, die jeder Wirtschaftsordnung zugrunde liegen.

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Dieser Gedanke ist deshalb richtig, weil Strafen verstanden als Preis der Tat unter ökonomischen Blickwinkel soziale Entscheidungsregeln in Situationen des Wettbewerbs etablieren. Sie sind eine vom Gesetzgeber festgelegte bzw. für die Konkretisierung im Einzelfall der Exekutive überantwortete Zielvorgabe für die Wirtschaftsteilnehmer. Sie reduzieren die in einer Situation gegebenen komplexen Handlungsmöglichkeiten insoweit, als sie einzelne Handlungen als normativ unzulässig aus dem Kreis möglicher Entscheidungsalternativen ausscheiden.

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Die genauen Funktionszusammenhänge dieser Konvertibilität sind bislang zwar schon öfters behauptet worden, sie waren aber noch nie Gegenstand eingehender strafrechtstheoretischer Untersuchungen und wurden daher im Ausgangspunkt zunächst für individuelles Handeln dargelegt. Die Notwendigkeit von Gesetzgebung wurde als Reaktion auf tatsächliche oder unterstellte Zielkonflikte privater und öffentlicher bzw. individueller und genereller Interessen begründet. Die Gesetzgebung hat damit zur Aufgabe, ein Zielsystem zu etablieren, das als Kompromiss zwischen den beteiligten Instanzen (mit konkurrierenden Zielvorstellungen) verstanden werden kann. Die Sanktion ist das zentrale Instrument, dieses Zielsystem gerade auch beim grundsätzlich am Eigeninteresse ausgerichteten homo oeconomicus durchzusetzen. Der kalkulierende homo oeconomicus wird insbesondere die generalpräventive Wirkung der Strafe auch im Verkehr mit anderen in Rechnung stellen, sodass die Sanktion insgesamt dazu helfen kann, Transaktionskosten zu senken und neue Freiheitsräume – zum Beispiel den Warenaustausch im weitgehend anonymen Verkehr – zu schaffen. Strafe kann daher sowohl erwünschte Kooperationen stabilisieren als auch gezielt zur Destabilisierung unerwünschter Kooperationen eingesetzt werden. Die moderne Strafrechtsdogmatik stellt insoweit Mechanismen bereit, die es erlauben, Handlungsräume nicht nur abstrakt-generell, sondern auch konkret-generell und sogar konkret-individuell abzugrenzen.

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Für Unternehmen wurde herausgearbeitet, dass Unternehmen aus der Perspektive eines methodologischen Individualismus als eine Vielzahl miteinander verknüpfter linearer Verantwortungsstränge verstanden werden müssen[499]. Da dabei die Folgen der Gesamttätigkeit für den Einzelnen leicht außer Blick geraten können, geben hier die strafrechtlich sanktionierten Normen einer Unternehmung ein Sollprofil vor. Gerade in Situationen besonderer Komplexität ist hier fremdgestaltendes Eingreifen der Leitungspersonen eines Unternehmens erforderlich. Die in jüngerer Zeit entwickelten managementtechnischen Methoden ermöglichen es, die ordnungsrechtlichen Vorgaben als Grundlage für die Ausbildung eines Konzepts der „organisierten Verantwortlichkeit“ einer Unternehmung in einer komplexen Gesellschaft zu nehmen. Neuere organisationspsychologische Erkenntnisse zeigen freilich zugleich die faktischen Grenzen solcher organisatorischer Maßnahmen auf und sollten daher auch die normativen Handlungserwartungen gerade an Leitungspersonen limitieren.

Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › D. Fundierung eines individualistisch orientierten Wirtschaftsstrafrechts im Wirtschaftsverfassungsrecht

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