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a) Der normative Ausgangspunkt der Wirtschaftsverfassung und wirtschafttheoretische Implikationen (Freiburger Schule)

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Der durch das geschriebene Verfassungsrecht eingeräumte Spielraum war bei Weitem nicht so groß, wie in der Investitionshilfe-Entscheidung angenommen wurde und die Väter der Verfassung es vielleicht[507] gedacht haben mögen. Erhebliche wirtschaftspolitische Grenzen folgen schon aus der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in den Art. 70 ff., 83 ff. GG, den aus Art. 20 Abs. 1, 3 und 28 Abs. 1 S. 1 GG zu entnehmenden Prinzipien des Rechts- und Sozialstaats sowie aus den grundrechtlichen Verpflichtungen des Staates gegenüber den Bürgern. Die Neutralität des Grundgesetzes gegenüber der Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung ist bereits danach im Grunde eine nur begrenzte Offenheit des Grundgesetzes gegenüber der politischen Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung[508].

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Die Verpflichtung der Politik auf das Sozialstaatsprinzip verbietet zunächst eine extrem liberale Wirtschaftspolitik. Die Freiheitsrechte in Art. 9, 12 und 14 GG schließen extrem zentralverwaltungswirtschaftliche Wirtschaftspolitiken aus und stimmen in wichtigen Teilen mit der Wirtschaftsverfassung der Weimarer Republik überein[509]. Da fast alle Grundrechte für das Wirtschaftsleben eine mehr oder weniger große Bedeutung erlangen, folgen aus der Verfassung damit erstaunlich konkrete Einzelvorgaben[510]. Beispiele für die Bedeutung einzelner Grundrechte sind die Menschenwürde bei Fragen der gewerberechtlichen Erlaubnis einer Peepshow, die Presse- und Rundfunkfreiheit im Medienstrafrecht oder das Recht auf Freizügigkeit bei der Verlegung eines Unternehmenssitzes.

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Auch rein tatsächlich wurde die bundesrepublikanische Wirtschaftsordnung von Beginn an maßgeblich von liberalen Ökonomen, wie Walter Eucken (1891-1950) und Alfred Müller-Armack (1901-1978), beeinflusst[511]. Unter der Führung der sog. Freiburger Schule wurde ein Konzept entwickelt, das zwischen den beiden Extremen der reinen Planwirtschaft bzw. der reinen Marktwirtschaft stehen sollte[512]. Die junge Republik sollte im Sinne einer „sozialen Marktwirtschaft“ einen „dritten Weg“ einschlagen und das Prinzip der Freiheit auf dem Markt mit dem des sozialen Ausgleichs verbinden[513]. Alfred Müller-Armack befürwortete namentlich eine Intervention zur Korrektur der Einkommensverteilung und Stabilisierung des Marktes sowie, auf längere Frist betrachtet, einen Strukturwandel hin zu „qualitativem“ Wachstum. Als Menschenbild lag dieser Wirtschaftstheorie bereits bei Walter Eucken der im ersten Kapitel beschriebene[514] homo oeconomicus zugrunde, also der Mensch, der am Eigeninteresse orientiert handelt und seine eigene Präferenzordnung aufstellt[515]. Auf diesen primär individualistisch gedachten Menschen zielt die gesamte wirtschaftliche Ordnung ab[516]. Alfred Müller-Armack bekannte dabei offen, dass seine Idee der sozialen Marktwirtschaft deutlich in der Idee der neoliberalen Marktwirtschaft wurzelt[517].

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