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b) Die Garantie einer privat verfügbaren ökonomischen Grundlage durch Art. 14 GG und die prinzipiell symbolische Sozialisierungsklausel des Art. 15 GG

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Die in Art. 14 GG normierte Eigentumsgarantie bringt eine elementare Wertentscheidung zum Ausdruck: Eigentum ist nicht nur konkret-gegenständlich, sondern normativ abstrakt als rechtlich strukturiertes Zuordnungsverhältnis zu verstehen[518]. Im Vordergrund steht damit nicht das natürliche Verhältnis des Eigentümers zu einer Sache, sondern ein normgeprägtes und auf die Begegnung mit Dritten ausgerichtetes Individualrecht. Dazu gehören neben dem Eigentum nach Bürgerlichem Recht auch Geldleistungsverpflichtungen, individuell erworbene öffentlich-rechtliche Positionen sowie sonstige Vermögenswerte[519] oder – zumindest subsidiär – das Unternehmen in seiner Gesamtheit[520].

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Das Eigentum gewährleistet dem Einzelnen eine „privat verfügbare ökonomische Grundlage individueller Freiheit“[521] und ist damit zunächst in seinem Bestand einschließlich der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung geschützt[522]. Zugleich bleibt Raum, das Eigentum – wie in Art. 14 Abs. 2 GG gefordert – auf das Wohl der Allgemeinheit zu verpflichten. Damit ist in Art. 14 GG ein „Sozialmodell“ verwirklicht[523], in dem sich eine „Dogmatik der Kompromisse“[524] widerspiegelt[525]:

Inhalt und Schranken des Eigentums werden im Detail durch den Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Ausgleichs zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls geregelt.

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Dem Gesetzgeber sind freilich unterschiedliche Grenzen gezogen: Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen sichert, genießt es einen ausgeprägten Schutz; je stärker der soziale Bezug des Eigentums ist, umso größer ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers[526].

Ein Eigentumsrecht, das nicht nur individuelle Rechte, sondern auch wesentliche Grundlagen der Gemeinschaft gewährleistet, muss von der Gemeinschaft weitestgehend durchgesetzt, bestmöglich verteidigt und damit auch strafrechtlich abgesichert werden[527]. Gerade mit der Hilfe des Strafrechts als einem von der Gemeinschaft zur Verfügung gestelltem Schutzinstrument wird die Eigentumsordnung in der Rechtswirklichkeit wirksam etabliert. Der mit dem rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum verbundene Eingriff in individuelle Freiheiten lässt auch die mit strafrechtlichen Sanktionen verbundenen Eingriffe in die Freiheit des Angreifers angemessen erscheinen.

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Ein Strafrecht zur Sicherung einer vom Individuum losgelösten, rein öffentlichen Planvollstreckung ist nach dem geltenden Verfassungsrecht selbst angesichts Art. 15 GG weder gefordert noch legitimierbar[528]. Art. 15 GG formuliert ideengeschichtlich das Postulat sozialistischer Parteien, mit der Sozialisierung von Produktionsmitteln einen wesentlichen Schritt zur Überwindung des Kapitalismus zu vollziehen[529]. Damit sollte das bürgerlich-liberale Wirtschaftssystem durch ein System der Gesamtwirtschaft ersetzt werden, das den besitzlosen Schichten der Gesellschaft eine kollektive Verfügungsmacht über das Wirtschaftseigentum zuweisen sollte[530]. Art. 15 GG ermöglicht zwar bis heute die Sozialisierung individueller Rechte[531]. Sozialisierungen sind jedoch grundsätzlich mit einer materiellen Ausgleichspflicht des Staates verbunden[532]. Verfassungsrechtlich folgt daraus die Voraussetzungslosigkeit privaten Wirtschaftshandelns und die Rechenschaftsverpflichtung staatlicher Intervention oder Lenkung. Rechtspraktisch wurde die Ermächtigung des Art. 15 GG noch nie verwendet, sodass es sich bislang auch um nur symbolisches Verfassungsrecht handelt.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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