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3. Zur Konvergenz ökonomischer und (straf)rechtlicher Steuerung in Unternehmen – Kompetenzen und Möglichkeiten

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Die Konvertibilität ökonomischer und (straf)rechtlicher Verhaltensordnung ist jeder hoheitlichen Entscheidung für die Zulassung unternehmerischer Aktivität implizit und stellt damit eine der elementarsten Prämissen dar, die jeder Wirtschaftsordnung zugrunde liegen. Die genauen Funktionszusammenhänge dieser Konvertibilität sind bislang kaum Gegenstand eingehender rechtlicher Untersuchungen gewesen und wurden daher bis zu diesem Punkt für individuelles Handeln dargelegt[471]. Zur Konkretisierung dieser Funktionszusammenhänge für das Handeln in Unternehmen kann dagegen auf wirtschaftswissenschaftliche Überlegungen zu der Lehre zur Unternehmensführung und -organisation zurückgegriffen werden.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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