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(2) Private Normensysteme aufgrund von hoheitlicher Beauftragung

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Die Legitimationsprobleme privater Normensysteme sind a priori geringer, soweit private Gruppen zum Setzen einzelner Normen im weitesten Sinne beauftragt sind[424]. Der Gesetzgeber hat sich dieser Gruppen dann bewusst bedient und sie mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Hintergrund der verstärkten Einbeziehung Privater in die Wirtschaftsüberwachung ist ein weiterer wesentlicher Wandel im Wirtschaftsverwaltungsrecht[425]: An die Stelle des traditionell in Anspruch genommenen Wirtschaftsüberwachungsmonopols tritt partiell eine privatwirtschaftliche Selbstregulierung, die zu einer Deregulierung auf staatlicher Seite führt.

Dies hat auch Konsequenzen für den Umfang der richterlichen Kognitionskompetenz. Ansätze für eine Eingrenzung der richterlichen Kognitionskompetenzen reichen bis in die 1970er Jahre zur sog. Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück[426]. Das Gericht wies dort der Legislative und Exekutive für mit Ungewissheit belastete Situationen eine kompetenzielle Vorrangstellung gegenüber der Rechtsprechung zu: In einer notwendigerweise mit Ungewissheit belasteten Situation liege es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Sachlage sei es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten[427]. Die Gerichte haben daher in solchen Fällen auch die Vorgaben privater Gruppen als verbindlich zu respektieren.

Beispiel:

Im (Konzern)Bilanzwesen wurde 1998 mit § 342 HGB die Grundlage für ein privates Rechnungslegungsgremium, den durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) anerkannten sog. Deutschen Standardisierungsrat (DSR) geschaffen[428]. Aufgabe dieses mit unabhängigen Fachleuten besetzten Gremiums ist es, die Rechnungslegungsstandards kontinuierlich an neue Erfordernisse anzupassen und Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Wenn die Empfehlungen vom BMJ bekannt gemacht werden, gilt bei einem nach den Regeln des DSR aufgestellten Konzernabschluss gem. § 342 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass der Abschluss den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung entspricht[429].

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