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c) Exkurs 2: Individuelle Spezifizierung ökonomischer und primärrechtlicher Verhaltensordnung

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Während private Regelwerke mit hoheitlichen Normen steuerungstechnisch noch die abstrakt-generelle Wirkung gemeinsam haben, gibt es gerade im Wirtschaftsprozess häufig Fälle, in denen abstrakt-generelle Regelungen aufgrund der Spezialisierung der Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhanden oder nicht darstellbar sind[437]. So können etwa im Umwelt- und technischen Sicherheitsrecht materielle Entscheidungskriterien aufgrund von Wissens- und Bewertungsproblemen nur schwer vorgegeben werden. Das Recht hat daher in diesen Bereichen einerseits bekannte Risiken abzuwehren und vor unbekannten Gefahren Vorsorge zu treffen, und andererseits mit einem gewissen Grad an Unsicherheit umzugehen[438].

Um gleichwohl einen sinnvollen Wirtschaftsrahmen bestimmen zu können, legen private Wirtschaftssubjekte und Hoheitsträger den von Rechts wegen geforderten normativen Standard immer häufiger gemeinsam fest. Die Hoheitsträger beschaffen sich durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder die Beteiligung verschiedenster Interessengruppen in Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zunächst die für eine Entscheidung notwendige Information. In einem zweiten Schritt fixieren sie in einer konkreten Verwaltungsentscheidung etwa in Form eines Verwaltungsaktes, eines Planfeststellungsbeschlusses oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Handlungsrahmen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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