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b) Materiale Gewährleistung konvergenter Zurechnungsstrukturen durch das Wirken von Strafe als Preis der Tat

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Unter ökonomischen Gesichtspunkten (Strafe als Preis) stellen die strafrechtlichen Verbote und die ihnen zugrunde liegende Verantwortungsverteilung soziale Entscheidungsregeln in Situationen des Wettbewerbs dar[464]. Sie sind eine vom Gesetzgeber festgelegte bzw. für die Konkretisierung im Einzelfall der Exekutive überantwortete Zielvorgabe für die Wirtschaftsteilnehmer.

Soziale Entscheidungsregeln sind z. B. das utilitaristische Prinzip, bestimmte Wahl- und Abstimmungsregeln oder auch Wirtschaftskonzepte wie das der sozial korrigierten Marktwirtschaft. Im Gegensatz zu solchen Entscheidungsregeln sind strafrechtliche Verbote – wie oben unter a) nochmals verdeutlicht wurde – konkret gefasst. Sie schützen entweder bestimmte Rechtsgüter bzw. Interessen oder sie beziehen sich auf konkrete Erfahrungsräume und formulieren dort die Grenzen spezifischer Rollenerwartungen.

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Zwar leidet die Strafgesetzgebung selbst – gerade in ihren Kernbereichen – an Unsicherheiten über ihre eigene Wirkweise und damit ihre eigene Rechtfertigung[465]. Es wurde indessen gezeigt, dass dieses düstere Bild für den rational kalkulierenden Täter nicht in diesem Ausmaß bestätigt werden kann und der rational am Eigeninteresse orientierte Täter doch das Leitbild des Wirtschaftsstrafrechts bildet. Die Prämisse rationalen Handelns scheint die Antwort vorzugeben: Der rationale Täter wird sich von Strafdrohungen dann von der Begehung einer Straftat abschrecken lassen, wenn das angedrohte Übel von ihm als negativ empfunden wird und die durch die Tat angestrebten Vorteile überwiegt[466]. Wenn das mit der Strafe verbundene Übel dagegen nur den angestrebten Vorteilen entspricht, wird die Straftat zur Alternative normkonformen Verhaltens. Wenn die Sanktion die durch die Tat erlangten Vorteile nicht aufbraucht, bleibt die Tat eine gewinnbringende Unternehmung, deren Attraktivität sich erst aus dem Vergleich mit anderen Handlungsalternativen ergibt. Bestehen in einigen Bereichen Strafverfolgungsdefizite, wird der Täter diese in Form einer Wahrscheinlichkeitsrechnung in seine Kalkulation einstellen[467]. Die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Straftat begehen wird, wird also steigen.

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In der Praxis lässt sich diese Kalkulation allerdings durch verschiedene Mechanismen erschweren und mit zusätzlichen Unsicherheiten belasten: So werden in verschiedenen Bereichen Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden zunächst personell verknüpft. Gerade das deutsche Recht stellt dazu in dem zum eigenständigen Sanktionszweig ausgebauten Institut der Ordnungswidrigkeit ein wirksames Instrument zur Verfügung. Hier werden insbesondere in speziellen wirtschaftsnahen Bereichen primär zur Gefahrenabwehr tätige Verwaltungsbehörden in die Strafverfolgung eingebunden, indem ihnen in einem ersten Schritt die Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße eingeräumt wird. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen und kann dazu das an sich vorgesehene gesetzliche Höchstmaß für Geldbußen sogar überschreiten[468].

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Die finanziellen Auswirkungen von Geldbußen bilden jedoch erst einen Teil ihrer Funktion innerhalb des sich wechselseitig bedingenden Gesamtsystems von individueller Freiheit und freiheitssichernden bzw. freiheitserweiternden Sanktionen. Eine praktisch gleichermaßen bedeutsame Funktion liegt in der funktionalen Verknüpfung des Verwaltungssanktionenrechts in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts mit dem Kriminalstrafrecht. Diese funktionale Verknüpfung erfolgt auf verschiedene Art und Weise: Im Rahmen der materiellen Sanktionsnorm können durch sog. unechte Mischtatbestände einzelne Verstöße gegen die Verhaltensordnung, die an sich lediglich als Ordnungsunrecht erscheinen, in besonders schweren Fällen als Straftat bestraft werden[469]. Da diese Ordnungswidrigkeiten häufig ein – im Vergleich zum generalklauselartig formulierten Verletzungstatbestand des Kriminalstrafrechts – leichter nachweisbaren (Ordnungs-)Verstoß tatbestandlich sanktionieren, wird praktisch die Schwelle zur Aufnahme von Ermittlungen gesenkt[470]. Ergänzt wird diese praktische Funktion durch eine Verknüpfung von Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht auf verfahrenstechnischer Ebene. Hier kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach § 41 OWiG bei Verdacht einer Straftat an die Staatsanwaltschaft abgeben. Auf diese Weise ermitteln die Verwaltungsbehörden bei einem Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nicht nur als Verwaltungsbehörde mit einer beschränkten Kompetenz zur Verhängung einer Geldbuße, sondern zugleich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft partizipiert damit an dem in der Verwaltung vorgehaltenen Spezialwissen über technische oder ökonomische Zusammenhänge.

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