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a) Umsetzung der Konvertibilität als Aufgabe der Unternehmensleitung
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Die Überlegungen zur Umsetzung normativer Vorgaben konzentrieren sich in der Betriebswirtschaftslehre auf den Bereich der aktiven Unternehmensführung. Im Zentrum dieser Überlegungen stand lange vor allem eine bestimmte normative Vorgabe: die Gewährleistung von Effizienz. Die dazu entwickelten Grundsätze stellen zunächst den operativen Prozess und insbesondere die Fragen der angemessenen Konzeption der Produktion und der Spezialisierung der Mitarbeiter in Bezug auf die Leistungs-, Finanz- und Informationswirtschaft einer Unternehmung in den Mittelpunkt[472].
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Voraussetzung für die Beschränkung der Unternehmensleitung auf den operativen Prozess ist in erster Linie ein stabiles Umfeld. Erst durch eine zunehmende Dynamik der Umweltbedingungen der Unternehmen lässt sich die Bedeutung erkennen, einen Ausgleich von Umwelt- und „Inwelt“anforderungen im Unternehmen zu entwickeln[473]. In das Zentrum der Überlegungen gerät dann die Qualifikation der Unternehmenspotentiale gegenüber den Anforderungen der Umwelt und des Wettbewerbs, die Senkung von Transaktionskosten und der Aufbau einer Unternehmensmarke. Auch diese Ansätze sind allerdings noch Ausdruck des für die Ökonomie grundlegenden Effizienzdenkens.
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Außerökonomische Zielvorgaben lassen sich vor allem durch die Bezugsgruppe einer Unternehmung in den Unternehmensprozess integrieren[474]. Die Verbindung ökonomischer und rechtlicher Sichtweisen kann dann dadurch erfolgen, dass in dem Maß, in dem Rechtsnormen den Rahmen des Wirtschaftens bilden, die Allgemeinheit als Bezugsgruppe des Unternehmens angesehen wird[475]. Im Rahmen dieses Gedankengangs erlangen wirtschaftsstrafrechtlich flankierte Handlungsnormen einen noch spezifischeren Steuerungsgehalt: Sie reduzieren die in einer Situation gegebenen Handlungsmöglichkeiten insoweit, als sie einzelne Handlungen als normativ unzulässig aus dem Kreis möglicher Entscheidungsalternativen ausscheiden. Die Summe der die Wirtschaftstätigkeit einer Unternehmung regelnden Normen kann dann als extern vorgegebenes Sollprofil[476] einer Unternehmung angesehen werden.
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Der Umstand, dass Unternehmen in einer bestimmten Zeitspanne eine große Anzahl von verschiedenen Zuständen annehmen können, wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zum Teil als Komplexität bezeichnet[477]. Indem wirtschaftsstrafrechtliche Normen einige dieser Zustände als unerwünscht ausscheiden, bewirken sie normativ eine Komplexitätsreduktion. Eine solche Reduktion von Komplexität verlangt den fremdgestaltenden Eingriff des Managements[478], dessen zentrale Aufgabe gerade die Führung und Steuerung des Unternehmens ist. Die Eingriffsverpflichtung der Unternehmensleitung erstreckt sich sowohl auf unternehmensinterne Vorgänge wie auf außenwirksame Unternehmensaktivitäten, auf eigentümergeleitete wie auf managergeleitete Unternehmungen[479]. Die Konvergenz der rein wirtschaftlichen Funktion mit der strafrechtlichen Verantwortung kommt dann in einem zur konkreten Funktion synchronen Verständnis der Zurechnungsformen strafrechtlicher Pflichtenbegründung und Beteiligungsformen zum Ausdruck[480]. Hier liegt also der Ansatz zur materialen Gewährleistung konvergenter Verhaltensordnungen, die im Wirtschaftsstrafrecht bislang freilich noch nicht konzeptionell erfasst worden ist. Konkret fehlt es etwa insbesondere für die Begründung der Verantwortlichkeit des Managements an einer Diskussion der der Tätigkeit des Managements und seiner Funktion angemessenen Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen[481].