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2. Das Verhältnis

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Obwohl sie unterschieden werden müssen, bilden öffentliches Recht und Zivilrecht nicht etwa völlig isolierte Bereiche, die nichts miteinander zu tun haben. Vielmehr sollen die unterschiedlichen Normkomplexe zusammen genommen eine einheitliche, widerspruchsfreie Rechtsordnung ergeben. Soweit sie das Handeln der Individuen und Gruppen regeln, treffen öffentliches und bürgerliches Recht in denselben Lebenssachverhalten aufeinander und verfolgen dabei oft ähnliche Regelungsziele, freilich mit verschiedenen Mitteln. Daher kann die Rechtslage, die für ein sachliches Problem besteht, nur dann richtig erfasst werden, wenn man Zivilrecht und öffentliches Recht und ihre Wechselwirkungen zusammen betrachtet. Der Inhalt des Grundeigentums kann zB nur dann vollständig erkannt werden, wenn man seine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen berücksichtigt, auf die § 903 BGB nur pauschal verweist („soweit nicht das Gesetz entgegensteht“).

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Im BGB finden sich einige Vorschriften, die das Zivilrecht ausdrücklich mit anderen Regelungsgebieten verzahnen und so auch bestimmten Normen des öffentlichen Rechts zivilrechtliche Wirkungen zumessen:

(1) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Als Verbotsgesetze kommen auch Vorschriften des öffentlichen Rechts in Betracht (Näheres Rn 663 ff).

(2) Nach § 823 II trifft denjenigen eine Pflicht zum Schadensersatz, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt und dadurch den Geschützten schädigt. Schutzgesetz in diesem Sinne können auch Vorschriften des öffentlichen Rechts sein.

Für die Lösung eines bürgerlich-rechtlichen Streits ist also nicht selten die Zuziehung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften nötig.

Zur Problematik siehe die Beiträge in: W. Hofmann-Riem/E. Schmidt-Aßmann (Hg.), Öffentliches Recht und Privatrecht als wechselseitige Auffangordnungen, 1995; W. Leisner, Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht, JZ 2006, 869.

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