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2. Die Auslegung von Gesetzen

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In einem demokratischen System ist es Pflicht der Gerichte, durch sorgfältige Auslegung des Gesetzes die verbindliche Regelungsentscheidung des Gesetzgebers zu erfassen und in der Streitentscheidung nachzuvollziehen. Zu diesem Zweck sind in der juristischen Methodenlehre Auslegungselemente entwickelt worden, über deren Zahl, Art und Stellenwert freilich keine Einigkeit besteht.

Im Anschluss an Savigny unterscheidet man

(1) ein grammatisches Auslegungselement, das die Bedeutung der Gesetzesworte in Verbindung mit der Gesetzes- und der allgemeinen Rechtssprache beleuchtet;

(2) ein logisches Auslegungselement, das die Gliederung der im Gesetz enthaltenen Gedanken ins Auge fasst;

(3) ein systematisches Auslegungselement, das sich auf den inneren Zusammenhang bezieht, welcher die Regeln und Begriffe zu einer einheitlichen Rechtsordnung verbindet;

(4) das historische Auslegungselement, das man auf Unterschiedliches bezieht: teils auf den zur Zeit der Gesetzgebung bestehenden Regelungszustand, teils auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, teils generell auf den geschichtlichen Zusammenhang einer Regelung.

(5) Hinzu tritt das häufig herangezogene teleologische Auslegungselement, dh der Rückschluss vom Zweck des Gesetzes auf seinen Inhalt (dazu Rn 105).

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Diese Auslegungsregeln haben das Ziel, den Gesetzesinterpreten einen gewissen Spielraum zu gewähren, ohne die grundsätzliche Bindung an das Gesetz aufzuheben. Hingegen haben sie nicht den Sinn, die mitgestaltende Funktion der Gerichte und der Wissenschaft bei der Rechtsnormenbildung zu verhindern. Keine Gesetzessprache, auch wenn sie eng umrissene Tatbestände beschreiben will, ist exakt genug, um unscharfe Begriffsränder und Mehrdeutigkeit bei den Aussagen zu vermeiden.

Beispiel:

Nach § 854 I wird der Besitz einer Sache durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben; nach § 856 I wird der Besitz durch Verlust der tatsächlichen Gewalt wieder beendet. Der Ausdruck „tatsächliche Gewalt über eine Sache“ löst zunächst eindeutige Vorstellungen aus: Wir denken an das Haus, das wir vor unerwünschten Eindringlingen verschließen, oder an die Geldbörse, die wir eng am Körper in unserer Hosentasche tragen. Vielfach ist die Beurteilung der Besitzlage aber schwierig: Hat man Besitz an dem Hut, den man – wie man sicher weiß – auf der Parkbank vergessen hat? Oder den man liegen ließ, ohne genau zu wissen, ob auf der Parkbank oder im Kaffeehaus? Oder den man irgendwo im Park verloren hat? Es gibt demnach unterschiedliche Grade der „Gewaltbeziehung“. Irgendwo verläuft die Grenze zwischen Besitz und Nichtbesitz, die aus den Worten „tatsächliche Gewalt“ allein nicht exakt hergeleitet werden kann.

Bei der Interpretation muss man sich auch überlegen, welche rechtlichen Folgen die Bejahung oder Verneinung des Besitzes einer Person an einer Sache für die Fallentscheidung hat. So wird nicht nur vom Gesetz auf das Ergebnis, sondern zugleich von den möglichen Ergebnissen auf den Inhalt des Gesetzes geschlossen. Je allgemeiner die gesetzlichen Begriffe, desto weiter und undeutlicher sind die Begriffsfelder.

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Ist ein gesetzlicher Begriff oder Aussagenzusammenhang vieldeutig, so muss der Richter unter den Möglichkeiten wählen, wenn seine Entscheidung davon abhängt. Er setzt dabei die genannten Auslegungselemente ein, die jedoch zumeist nicht dazu führen, dass eine Deutung als die allein gesetzmäßige angesehen werden kann. Vielmehr findet sich der Richter häufig in der Lage, zwischen mehreren Deutungen des Gesetzes wählen zu können, die sich sämtlich ohne Verstoß gegen Logik und Methodik als gesetzeskonform erweisen lassen. Die Wahl fällt dann wohl auf diejenige Deutung, die nach Auffassung des Richters zum gerechtesten Ergebnis führt. Die Gerichte entscheiden innerhalb des ihnen gelassenen Spielraums nach eigener Wertung der Interessenlage. Man darf sich den inneren Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung nicht so vorstellen, als ob in getrennten Schritten zuerst das Gesetz ausgelegt und dann auf den Fall angewendet würde. Vielmehr wandert der Blick zwischen Rechtsnorm und Resultat ständig hin und her: Die Rechtsnorm beeinflusst nicht nur das Resultat, sondern auch das Resultat die Rechtsnorm. Für das Verständnis der Gesetzesanwendung ist das von größter Bedeutung: Die gesetzlichen Begriffe werden nicht als abschließend vorgegebene Größen betrachtet und aus sich heraus gedeutet, sondern im ständigen Kontakt mit immer neuen Konflikterfahrungen umgestaltet. Bei der richterlichen Entscheidungsfindung ereignet sich demnach ein Zweifaches:

(1) Das Gericht versteht und nachvollzieht das Gesetz.

(2) Gleichzeitig füllt es den Inhalt des Gesetzes von seinem Rechtsverständnis her auf.

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