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b) Konkurrenzverhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungsvorschriften

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Im Rahmen der Vergütung kann lediglich zwischen der Vorschrift des § 37 Abs. 5 BetrVG und dem § 78 S. 2 BetrVG von vornherein eine kumulative Konkurrenz und damit eine gleichzeitige Anwendbarkeit beider Vorschriften angenommen werden. Denn § 37 Abs. 5 BetrVG betrifft die tatsächliche berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern, für die auch das allgemeine Benachteiligungsverbot aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 78 S. 2 Hs. 2 BetrVG gilt. Für die anderen vergütungsrelevanten Regelungen, insbesondere der § 37 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG, ist zu untersuchen, ob ein bzw. welcher Fall der verdrängenden Konkurrenz besteht.

Die Vergütung von Betriebsräten

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