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aa) Verhältnis der Subsidiarität

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Das Verhältnis der Subsidiarität, wie es für die zu betrachtenden Vorschriften in Teilen der Literatur angenommen wird,333 bedeutet, dass eine Norm zugunsten einer anderen Regelung zurücktritt und das entweder auf einem ausdrücklichen oder einem stillschweigenden Befehl des Gesetzes beruht.334 Eine explizite Anordnung, dass § 78 S. 2 BetrVG hinter den konkreten Vergütungsvorschriften zurückzutreten hat, existiert nicht. Stillschweigende Subsidiarität kann dann angenommen werden, wenn mit Anwendung der einen Norm die Erreichung des Zwecks der anderen nicht mehr möglich wäre.335 Aus dem Zweck der Regelungen müsste sich ergeben, dass die eine von der anderen Vorschrift verdrängt wird.336 Übertragen auf die vorliegende Konstellation, lässt sich eine solche stillschweigende Anordnung allerdings nicht feststellen. Wendet man die verschiedenen Regelungen des § 37 BetrVG auf Vergütungsfälle von Betriebsratsmitgliedern an, führt das nicht dazu, dass der Gesetzeszweck des § 78 S. 2 BetrVG vereitelt würde. Vielmehr haben beide Normen im Grundsatz die gleiche Schutzrichtung und Zweckvorstellung, die mit Anwendung beider Vorschriften erreicht werden kann. Ein Fall der Subsidiarität ist im Verhältnis von § 37 BetrVG zu § 78 S. 2 BetrVG daher nicht anzunehmen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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