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bb) § 37 BetrVG als Spezialnorm gegenüber § 78 S. 2 BetrVG

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Im Verhältnis der Spezialität stellt sich die Frage, ob eine speziellere Vorschrift exklusiv anzuwenden ist und sich einer anderen allgemeineren Norm „vordrängt“. Für diese Annahme wird zwar teilweise gefordert, dass sich die Rechtsfolgen der beiden konkurrierenden Normen widersprechen müssen, um eine Verdrängung der allgemeineren Vorschrift annehmen zu können.337 Allerdings ist eine solche Gesetzeskonkurrenz auch bereits begrifflich durch ein Deckungsverhältnis der Tatbestände möglich, man spricht in einem solchen Fall auch von formeller Spezialität.338 Demnach ist Spezialität zwischen zwei Normen zu bejahen, wenn die konkrete Vorschrift sich in ihrem Anwendungsbereich auch in der anderen Norm findet; das ist anzunehmen, wenn ein Gesetz alle Merkmale des allgemeineren, zusätzlich aber noch mindestens ein weiteres enthält.339 Besteht ein solches Spezialitätsverhältnis, gilt der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“, d.h. die speziellere Regelung geht der allgemeinen Norm vor.340

Zur genauen Feststellung, ob der für die Vergütung relevante § 37 BetrVG tatsächlich in dem Verhältnis der formellen Spezialität zu dem allgemeinen Verbot in § 78 S. 2 BetrVG steht, sind die darin enthaltenen einzelnen Regelungen jeweils gesondert zu untersuchen.

Betrachtet man zunächst § 37 Abs. 1 BetrVG, zeigt sich, dass die Norm in dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG enthalten, in seinem Anwendungsbereich aber enger gefasst ist. Hinter der Ausgestaltung als Ehrenamt und Regelung der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes steht ebenso der Grundgedanke, dass ein Mandatsträger nicht durch Zahlung eines (zusätzlichen) Entgeltes begünstigt werden darf. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf den speziellen Bereich des Entgeltes, das allein für das Amt gezahlt wird. Die Anwendungsbereiche der Absätze 2 bis 4 des § 37 BetrVG liegen grundsätzlich ebenfalls innerhalb des Benachteiligungsverbotes nach § 78 S. 2 BetrVG, gehen aber jeweils in verschiedenen Punkten noch darüber hinaus. Nach Absatz 2 sollen Betriebsratsmitglieder keine Benachteiligung dadurch erfahren, dass ihnen während erforderlicher Betriebsratsarbeit kein oder weniger Entgelt gezahlt wird. Absatz 3 sieht einen Ausgleich speziell für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit, in seinem Satz 3 unter zusätzlichen Voraussetzungen auch einen finanziellen Ausgleich vor und soll dadurch ebenfalls Nachteile verhindern. Absatz 4 betrifft Benachteiligungen hinsichtlich des Entgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer und im Unterschied zu § 78 S. 2 BetrVG nur während eines bestimmten Zeitraumes.

Die für die Vergütung in erster Linie relevanten Regelungen haben gemeinsam, dass sie entweder der Verhinderung von Benachteiligungen oder Begünstigungen dienen und damit grundsätzlich in den Wirkungskreis des § 78 S. 2 BetrVG fallen würden. Sie unterscheiden sich aber in ihrem Anwendungsbereich, der bei den speziellen Vergütungsvorschriften deutlich kleiner ist. Denn sie gelten ausschließlich für Entgeltfälle und stellen hierfür besondere, enger gefasste Voraussetzungen auf. Vergütungsrelevante Sachverhalte, die durch § 37 BetrVG geregelt werden, können somit grundsätzlich auch § 78 S. 2 BetrVG zugeordnet werden. Umgekehrt fallen Sachverhalte, die sich unter das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot subsumieren lassen, nicht auch automatisch unter eine Regelung des § 37 BetrVG.

Die einzelnen Vorschriften sind damit grundsätzlich als lex specialis gegenüber dem § 78 S. 2 BetrVG als lex generalis zu qualifizieren.341

Die Vergütung von Betriebsräten

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