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B. Personeller und persönlicher Schutzbereich des § 78 S. 2 BetrVG I. Adressaten des Verbotes

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Die Regelung des § 78 S. 2 BetrVG ist als gesetzliches Verbot ausgestaltet, das sich in erster Linie an den Arbeitgeber sowie die für ihn handelnden Personen richtet. Es gilt nach allgemeiner Ansicht jedoch grundsätzlich für jedermann.388 In § 78 BetrVG werden die Normadressaten nicht ausdrücklich genannt, dadurch aber auch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Zutreffend erscheint die Annahme eines weiten Adressatenkreises bereits wegen des Schutzzwecks der Norm und der anderenfalls bestehenden einfachen Möglichkeit der Umgehung der Regelung. Zwar werden sowohl benachteiligende als auch begünstigende Handlungen praktisch am häufigsten von Arbeitgebern ausgehen. Er kann die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder am einfachsten und mit den meisten Möglichkeiten zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen und daraus den wohl größten Nutzen ziehen.389 Es ist aber durchaus denkbar, dass auch andere Personen oder Personengruppen in irgendeiner Weise eigennützig auf Betriebsratsmitglieder Einfluss nehmen. Daher richtet sich auch das Unentgeltlichkeitsprinzip in § 37 Abs. 1 BetrVG nicht nur an den Arbeitgeber, sondern ebenso an Dritte.390

Das Verbot findet Anwendung auf alle im Betrieb tätigen Personen, d.h. sämtliche Arbeitnehmer, leitende Angestellte sowie andere Betriebsangehörige, die nicht zugleich Arbeitnehmer sind (vgl. § 5 Abs. 2 BetrVG).391 Dasselbe gilt für Angehörige desselben Gremiums untereinander392 sowie zwischen Mitgliedern verschiedener – beispielsweise in einem Konzern – bestehender Gremien,393 sie sind gleichermaßen daran gebunden. Das betrifft beispielsweise die Beziehung zwischen dem Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zu den Betriebsräten, unter einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder zwischen einem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und dem Betriebsrat. Verbotsadressaten sind außerdem Arbeitgeber anderer Betriebe, ebenso Vertreter von Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören, sowie diejenigen Stellen, die den Zugang von Betriebsratsbeauftragten zu dulden haben.394 Für außerbetriebliche Personen und Einrichtungen gilt das Verbot ebenfalls uneingeschränkt. Damit sind nicht nur Gewerkschaften und ihre Funktionäre gemeint, unabhängig davon, ob sie in einem Betrieb repräsentiert sind, sondern auch Arbeitgeberverbände und darüber hinaus jeder beliebige außenstehende Dritte.395 Sämtliche Einflüsse von außen sollen damit von einem Betrieb ferngehalten werden. Trotz dieses weiten Adressatenkreises betrifft das Verbot in der Praxis überwiegend Maßnahmen des Arbeitgebers.396

Die Vergütung von Betriebsräten

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