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a) Beurteilung von Konkurrenzfragen im Privatrecht

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Normenkonkurrenzen können ebenso im Privatrecht bestehen.325 Sie treten dann auf, wenn ein Fall den Anwendungsbereich, d.h. die Tatbestände mehrerer Vorschriften erfüllt.326 Ohne bereits näher auf einzelne Regelungen einzugehen, können bei der Entgeltbemessung eines Betriebsratsmitgliedes sowohl die Tatbestände des § 37 BetrVG als auch der des § 78 S. 2 BetrVG betroffen sein. Da die beiden Vorschriften damit in Konkurrenz stehen, muss diese entsprechend aufgelöst werden. Im Gegensatz zur Strafrechtslehre existieren auf dem Gebiet des Zivilrechts allerdings kaum Ausführungen zur Behandlung von Fällen der Gesetzeskonkurrenz und deren Folgen,327 etwas häufiger noch zu dem Unterfall der Anspruchskonkurrenz. Die verwendete Terminologie ist sowohl innerhalb des Zivilrechts als auch rechtsgebietsübergreifend uneinheitlich.328 Vor allem die Ausführungen zu § 37 und § 78 S. 2 BetrVG in betriebsverfassungsrechtlicher Literatur und Rechtsprechung lassen genauere Erläuterungen hierzu vermissen. Im Grundsatz lassen sich zwei Richtungen zur Auflösung der Konkurrenzfrage im privatrechtlichen Bereich feststellen: Zum einen können beide Regelungen auf denselben Sachverhalt Anwendung finden, dabei handelt es sich um kumulative Konkurrenz.329 Diese wird teilweise auch als grundsätzliches Anwendungsverhältnis verstanden, sofern keine anderweitige gesetzliche Anordnung oder ein besonderer Ausnahmefall für die Verdrängung einer Vorschrift besteht.330 Zum anderen kann eine Norm eine andere verdrängen, man spricht dann von sog. verdrängender Konkurrenz.331 Ob § 78 S. 2 BetrVG möglicherweise von den Vergütungsvorschriften des § 37 BetrVG verdrängt wird, ist – ähnlich wie im Strafrecht – nach den Fallgruppen der Subsidiarität oder Spezialität332 zu beurteilen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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