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II. Das Verhältnis zwischen § 37 und § 78 S. 2 BetrVG 1. Einordnung des § 37 BetrVG als Ergänzung oder Konkretisierung des allgemeinen Verbotes

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Zunächst sind die beiden Einordnungen der speziellen Vergütungsvorschrift als Ergänzung sowie Konkretisierung des § 78 S. 2 BetrVG zu betrachten. Die Annahme eines ergänzenden Charakters des § 37 BetrVG318 würde bedeuten, dass beide Vorschriften uneingeschränkt nebeneinander anzuwenden wären oder sogar gemeinsam betrachtet werden müssten. Denn eine Einstufung als Ergänzung erweckt den Eindruck, dass § 37 BetrVG in einer Weise unvollständig sei, dass § 78 S. 2 BetrVG diesen „fehlenden“ Teil regelt. Eine solche Einordnung lässt sich aus den Vorschriften allerdings nicht entnehmen und sollte in diesem Zusammenhang daher schon von vornherein abgelehnt werden.

Was dagegen genau unter dem Begriff der Konkretisierung zu verstehen ist bzw. welche Schlüsse daraus über die Beziehung zweier Vorschriften zueinander gezogen werden können, ist nicht eindeutig. Zwar wird die Bezeichnung für die Konstellation relativ häufig verwendet, eine genaue Definition oder Erklärung erfolgt jedoch nicht. Allein von der Bedeutung des Wortes her würde sich das Verhältnis so erklären lassen, dass eine allgemein gehaltene Norm durch eine konkretere Vorschrift für bestimmte Fälle näher bestimmt wird. Eine Ansicht im Schrifttum geht noch weiter und versteht eine Konkretisierung als eine Regelung, die sich aus dem Rechtsgedanken der zugrundeliegenden Generalklausel ableiten lässt und Rechtsfolgen für einen bestimmten Lebenssachverhalt bestimmt.319 In der juristischen Methodenlehre wird der Gedanke der Konkretisierung dagegen häufig nur für die Ausfüllung sehr allgemein gefasster Regelungen oder einer Generalklausel im Sinne einer Rechtsfortbildung herangezogen.320 Auch eine subsidiäre und damit nur nachrangige Anwendung der allgemeineren Vorschrift ließe sich aus einer solchen Einordnung ableiten.321

Es bleibt unklar, welche Folgerungen aus einer Konkretisierung für das Verhältnis und die Anwendbarkeit der beiden Vorschriften zu ziehen sind. Es handelt sich nicht um einen Begriff, der zur Bestimmung des Verhältnisses mehrerer Rechtssätze zueinander gebräuchlich wäre. Allerdings kommt eine Konkretisierung in dem dargestellten Sinne dem Verhältnis der Spezialität so nahe, dass beide Begriffe auch häufig gemeinsam in dem Zusammenhang – in der Methodenlehre sogar als Synonym –322 verwendet werden. Auch wenn damit der Terminologie der Konkretisierung für das Verhältnis der beiden Vorschriften offensichtlich keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird,323 ist eine konkretisierende Eigenschaft des § 37 BetrVG gegenüber § 78 S. 2 BetrVG jedenfalls nicht passend und aufgrund der verbleibenden Unklarheiten im Ergebnis abzulehnen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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