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d) Teleologische Auslegung

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Nach Auslegung anhand der bisher dargestellten Kriterien bleiben weiterhin verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen. Es lässt sich noch nicht eindeutig beurteilen, ob der Unentgeltlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt auch für die Gruppe „verberuflichter“ Betriebsräte, die sich erst nach Erlass des Gesetzes entwickelt hat, Geltung erlangen muss. Zu untersuchen ist daher, welche der Auslegungsalternativen der gesetzgeberischen Regelungsabsicht oder der Normvorstellung am besten entspricht.260 Es ist eine teleologische Auslegung nach dem Gesetzeszweck der Vorschrift, der ratio legis,261 vorzunehmen, nicht zuletzt auch, weil diesem in Literatur und Rechtsprechung eine große Bedeutung beigemessen wird. Dabei sind nicht nur die konkret mit der Regelung verfolgten Zwecke, sondern auch Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen mit einzubeziehen.262 Übertragen auf die hier betrachtete Fallgruppe ist nach diesem Auslegungskriterium also zu untersuchen, ob der Zweck des Unentgeltlichkeitsgebots bei Anwendung des Grundsatzes auf „professionalisierte“ Betriebsräte noch verwirklicht wird und der Grundsatz daher auch weiter auf sie anzuwenden ist oder ob eine Subsumtion dieser Fälle unter das Entgeltverbot der ratio legis vielleicht sogar entgegensteht.263

Die Vergütung von Betriebsräten

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