Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 58

3. Teleologische Reduktion des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes a) Einschränkung des Regelungsinhaltes

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Eine planwidrige verdeckte Regelungslücke des Gesetzes, wie sie für die Fälle „verberuflichter“ Betriebsräte besteht, wird durch Hinzufügen der fehlenden Einschränkung anhand einer teleologischen Reduktion der Vorschrift ausgefüllt.293 Damit wird der Anwendungsbereich der grundsätzlich zu weit gefassten Regelung, deren Zweck bei einer bestimmten Sachverhaltsgruppe nicht mehr erreicht wird, entsprechend reduziert.294 Es muss ein so deutlicher Unterschied zu der eigentlich von der Regelung erfassten Fallgruppe bestehen, dass eine gleiche Beurteilung beider Sachverhalte nicht mehr gerechtfertigt erscheint.295 Erforderlich ist aber, dass es sich um eine abstrakt umschreibbare Fallgruppe handelt, die mit dem Gesetzeszweck und der gesetzlichen Grundkonzeption nicht mehr vereinbar ist.296 Ziel ist es dann, den Anwendungsbereich der Vorschrift – entgegen ihrem Wortlaut – so einzuschränken, dass sie auf die Fälle, die zwar grundsätzlich unter ihren Regelungsbereich fallen würden, aber mit dem Normzweck nicht (mehr) vereinbar sind, keine Anwendung findet.297

Die dargestellte Auslegung hat ergeben, dass in besonderen Fällen „verberuflichter“ Betriebsräte eine Gleichbehandlung mit den „normalen“ Betriebsräten im Betrieb im Hinblick auf die Vergütung nicht mehr sachgerecht ist. Im Ergebnis ist daher das Unentgeltlichkeitsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG dahingehend einzuschränken, dass es nicht mehr unterschiedslos für alle Mandatsträger gilt, sondern eine Ausnahme für die Gruppe von „professionalisierten“ Betriebsratsmitgliedern zu machen ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Betriebsratsamt in der Konstellation zu einem entgeltlichen Amt wird und diesen speziellen Mandatsträgern eine auf das Amt bezogene Vergütung zu gewähren wäre. Denn das auch weiterhin als Ehrenamt ausgestaltete Betriebsratsamt kann durch Auslegung nicht in einen Beruf gewandelt werden. Vielmehr darf nur dann, wenn die Auswirkungen auf diese speziellen Betriebsräte besonders groß sind, das bei der Entgeltbemessung grundsätzlich zu beachtende Unentgeltlichkeitsprinzip ausnahmsweise auf diese nicht angewendet werden. Das muss weiterhin Ausnahmecharakter behalten. Außerdem müssen dadurch im Grundsatz ermöglichte Zuwendungen noch an den weiteren Vergütungsvorschriften gemessen werden. Wie sich das auf die konkrete Vergütung eines Mandatsträgers auswirken kann, ist dann bei den jeweiligen einzelnen Vorschriften zur Festlegung der Vergütung zu prüfen. Denkbar wären unter anderem spezielle Ausgleichszahlungen, beispielsweise für besondere amtsbedingte Nachteile. Die Einschränkung einer Vorschrift kann aber auch mit der Erweiterung bzw. Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Regelung einhergehen.298 In dem Zusammenhang könnten gegebenenfalls Normen, welche einen Ausgleich von finanziellen Nachteilen für Betriebsratsmitglieder vorsehen, auch auf den Ausgleich besonderer Leistungen und speziellen Mehraufwands von „professionalisierten“ Betriebsräten ausgedehnt werden.

Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um einen solchen Ausnahmefall handelt. Dieser muss eindeutig festgestellt werden und nachvollziehbar sein. Zuletzt stellt sich deshalb die Frage, wann überhaupt von der Fallgruppe „verberuflichter“ bzw. „professionalisierter“ Betriebsräte ausgegangen werden kann und wie diese zu bestimmen ist.

Die Vergütung von Betriebsräten

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