Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 46
a) Neue Fallgruppe „professionalisierter“ Betriebsräte
ОглавлениеDie dargestellten Veränderungen in der betrieblichen Praxis haben zumindest in vielen großen Betrieben auch zu einem deutlichen Wandel der Betriebsräte und ihrer Tätigkeit geführt.223 Dass es allein in der Hand des Arbeitgebers liegt, ob bzw. inwieweit sich ein Betriebsratsmitglied (professionell) entwickelt,224 dem ist nicht zuzustimmen. Die Anforderungen an das Amt sind aufgrund unterschiedlicher externer und betrieblicher Einflussfaktoren zunehmend gestiegen. Teilweise finden sich in manchen Betrieben auch Mandatsträger, die über Jahr(zehnt)e im Amt sind und deren Tätigkeit für den Betriebsrat mit der ursprünglichen Idee der ehrenamtlichen Ausübung nicht mehr viel zu tun hat. Bei diesen Betriebsräten handelt es sich vielmehr um eine neue, nachträglich entstandene Fallgruppe, die daher als „professionalisierte“ oder „verberuflichte“ Betriebsräte bezeichnet werden können.
Da eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zu der Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern über lange Zeit bislang nicht erfolgt ist, stellt sich aufgrund der Entwicklungen in der Betriebspraxis aber die Frage, ob vor allem die Regelung des § 37 Abs. 1 BetrVG noch uneingeschränkt zu dieser neuen Realität passt. Schließlich läge es nahe, solchen „professionellen“ Betriebsräten für ihre anspruchsvollere Tätigkeit auch einen finanziellen Ausgleich zukommen zu lassen. Daher ist der Unentgeltlichkeitsgrundsatz zwingend in dem Lichte der heutigen Zeit zu betrachten und entsprechend der allgemeinen Methodenlehre – trotz des relativ eindeutigen Gesetzeswortlautes – auszulegen.