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(2) Sicherung des Fortbestandes des Amtes

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Überdies ist es Sinn und Zweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes nach § 37 Abs. 1 BetrVG, zu verhindern, dass bei den Arbeitnehmern lediglich finanzielle Anreize ausschlaggebend für die Aufstellung zur Wahl bzw. Übernahme des Betriebsratsamtes werden.267 Dass diese Gefahr besteht, zeigt sich, wenn man die Fälle in der Praxis betrachtet, in denen sich auch schon jetzt Mandatsträger nur wegen des „Vorteils“ des für sie bestehenden besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG in den Betriebsrat wählen lassen. Allerdings dürften Betriebsratsmitglieder, die entsprechend ihrer tatsächlichen Tätigkeit vergütet werden, ihr Amt motivierter wahrnehmen, als wenn sie für ihre Arbeit keinen entsprechenden Ausgleich erlangen.268 Zwar lässt sich hinsichtlich der möglicherweise mit dem Amt verbundenen Nachteile durchaus nachvollziehbar anführen, dass die Kandidaten, die sich in den Betriebsrat wählen lassen, grundsätzlich wissen, worauf sie sich einlassen – insbesondere, dass das Amt des Betriebsrates nicht mit finanziellen Vorteilen verbunden ist und ein objektivierter Maßstab hinsichtlich ihrer Vergütung gilt.269 Auch lässt sich damit weitestgehend sichern, dass diejenigen, die das Amt dennoch bewusst übernehmen, dies aus ehrenwerten Gründen und besonderem Engagement und nicht allein wegen finanzieller Anreize tun.270 Nur die Tatsache, dass ein Amtsanwärter die Hintergründe des Amtes kennt, darf allerdings nicht allein als Argument dafür gelten, dass amtsbedingte Nachteile aufgrund des Funktionswandels der Betriebsräte nicht zum Ausgleich gebracht werden dürfen.

In diesem Zusammenhang ist auch der weitere Zweck der Vergütungsregelungen zu nennen, wonach das Amt für eine potentielle Nachfolge attraktiv gehalten werden soll.271 Die einzelnen Vorschriften sollen Nachteile für Betriebsräte verhindern und dadurch den Fortbestand des Amtes sichern. Anderenfalls ist zu befürchten, dass sich in naher Zukunft bei stetig steigenden Anforderungen und zunehmendem Aufwand qualifizierte Arbeitnehmer nicht mehr zur Wahl stellen. In manchen Betrieben gestaltet sich die Nachfolge bereits schwieriger.272 Auch der Gesetzgeber hat schon bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 festgestellt, dass die Zahl der Betriebsräte rückläufig ist.273 Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Belange der Arbeitnehmer sowie auch für eine reibungslose und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wäre es aber gerade wichtig, dass sich in erster Linie qualifizierte und engagierte Arbeitnehmer um das Amt bemühen.274 Nicht nur die zu befürchtende hohe Belastung ohne entsprechenden Ausgleich kann für potentielle Kandidaten aber eine abschreckende Wirkung entfalten. Teilweise werden Betriebsräte im Hinblick auf ihre Tätigkeit sogar als unterbezahlt angesehen.275 Auch die stetige Abnahme der beruflichen Entwicklungschancen wird von besonders qualifizierten Arbeitnehmern häufig als Einwand gegen eine Aufstellung zur Wahl angeführt. Grund für die schlechteren Aufstiegschancen ist nicht nur, dass sich viele Mandatsträger trotz passender Qualifikationen von sich aus oft nicht mehr auf entsprechende Aufstiegspositionen bewerben.276 Ein solcher Nachteil kann sich schon aus der ordnungsgemäßen Anwendung der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie sich in den folgenden Ausführungen noch deutlicher zeigen wird.

Auch dieser mit dem Gesetz verfolgte Zweck ist daher im Ergebnis bei der Gruppe der „verberuflichten“ Betriebsräte gefährdet und kann in Fällen von besonders ausgeprägter Beanspruchung und Belastung einzelner Mandatsträger nicht mehr erreicht werden.

Die Vergütung von Betriebsräten

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