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b) Fazit für die Anwendung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes

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Im Ergebnis darf wegen der genannten Gründe ein nicht allzu strenger Maßstab an das Unentgeltlichkeitsprinzip angesetzt werden. Die Entwicklungen in den Betrieben lassen ein uneingeschränktes Festhalten an der bislang herrschenden Meinung nicht mehr zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit das Unentgeltlichkeitsprinzip auf sie nicht anzuwenden wäre und Zahlungen an „professionalisierte“ Betriebsräte automatisch und uneingeschränkt möglich wären. Das würde dem Schutzzweck der Regelung eindeutig zuwiderlaufen. Schließlich darf ein lediglich großzügigerer anzulegender Maßstab auch nicht zu einer Nichtanwendung von gesetzlichen Vorschriften führen. Denn auch weiterhin ist wegen der klaren Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG und der großen Bedeutung des Schutzzwecks der Norm hier Zurückhaltung geboten.

Mit der Abkehr von einer so strikten Anwendung des Grundsatzes ist vielmehr die Möglichkeit eröffnet, eine Auslegung des nach überwiegender Ansicht streng handzuhabenden Unentgeltlichkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Erst im Rahmen einer solchen Auslegung wird sich zeigen, ob dadurch in solchen Fällen vielleicht eine großzügigere Beurteilung möglich, vielleicht sogar geboten ist, um dem Wandel der Betriebsratsarbeit gerecht zu werden.

Die Vergütung von Betriebsräten

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