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1. Betriebsratsamt mit typischem Ehrenamtscharakter

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Die Ausgestaltung des Betriebsratsamtes weist im Grunde ebenfalls die allgemeinen charakteristischen Merkmale eines Ehrenamtes auf.

Betrachtet man zunächst die Organisation und Rechtsstellung des Betriebsrates sowie seiner Mitglieder, setzen sich die Mandatsträger in gewisser Weise auch für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung ein. Zum einen geschieht dies natürlich durch den Einsatz für die Belange der Belegschaft im Betrieb, indem der Betriebsrat seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben- und Pflichtenkreis im Interesse und zum Wohl der Arbeitnehmer sowie des Betriebes (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) erfüllt.114 Nach allgemeiner Ansicht nimmt er die ihm von dem Betriebsverfassungsgesetz eingeräumten Befugnisse im Unterschied zu gesetzlichen Vertretern in eigenem Namen, zugleich aber fremdnützig wahr;115 trotz seiner Funktion als Interessenvertretung ist er nach überwiegender Ansicht nämlich nicht als gesetzlicher Vertreter zu qualifizieren.116

Zum anderen engagieren sich die einzelnen Mandatsträger in gewisser Weise auch für den fremdnützig agierenden Betriebsrat als Gremium. Dem Betriebsrat als Repräsentant117 stehen zwar zunächst die Befugnisse aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu, wie ihn gleichermaßen die gesetzlich auferlegten Pflichten treffen.118 Ausgeübt werden diese Rechte allerdings vornehmlich durch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates, die ihre Amtstätigkeit auf die gesetzlichen Aufgaben des Gremiums zurückführen, es handelt sich um ein abgeleitetes Amt.119

Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder wie auch überwiegend bei anderen Ehrenämtern nicht weisungsgebunden. Denn im Gegensatz zu der arbeitsvertraglich zu erbringenden Leistung unterliegt die Betriebsratstätigkeit nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, er darf weder Einfluss auf den Umfang, die zeitliche Lage oder die Dauer der Betriebsratsarbeit nehmen.120 Auch unterliegen die Mandatsträger weder den Weisungen der Belegschaft noch sind sie von deren Zustimmung abhängig, da es sich nicht um ein sog. imperatives Mandat handelt.121

Das oft mit Ehrenämtern in Verbindung gebrachte Merkmal der Unentgeltlichkeit wird in der Literatur meist schon mit dem Ehrenamtscharakter des Betriebsratsamtes begründet oder die Formulierung in § 37 Abs. 1 BetrVG sogar als tautologisch aufgefasst.122 Man mag dem zustimmen, dass Ehrenämter nicht entlohnt werden wie Berufstätigkeiten. Genau genommen würde aber die Einordnung als Ehrenamt nicht automatisch vollständige Unentgeltlichkeit bedeuten, zumindest wenn man an die für Ehrenämter typischen – zumeist auch pauschalen – Aufwandsentschädigungen denkt.123 Im Hinblick auf die Vergütung des Betriebsratsamtes kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn § 37 Abs. 1 BetrVG schreibt für die Mitglieder des Betriebsrates ausdrücklich das Prinzip der Unentgeltlichkeit fest. Inwieweit darüber hinaus (pauschale) Zahlungen, z.B. in Form von Aufwandsentschädigungen, zulässig sind, bleibt im Folgenden genauer zu untersuchen. Ausschließen lässt sich mit dieser Regelung jedenfalls – zumindest in der Theorie –, dass Betriebsratsmitglieder nur aus materiellen Ambitionen das Amt übernehmen, so dass hier das Fehlen eigennützigen Erwerbsstrebens als Kriterium eines Ehrenamtes grundsätzlich bejaht werden kann.

Bleibt zuletzt die typische Eigenschaft von Ehrenämtern der nicht hauptberuflichen Ausübung, die sich grundsätzlich auch auf das Betriebsrats-Ehrenamt wegen seiner Ausgestaltung übertragen lässt; denn das deutsche Betriebsverfassungsrecht erkennt die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich nicht als eigenständigen Beruf an.124

Betriebsratsarbeit soll keine gesonderte hauptberufliche Tätigkeit darstellen, sondern wird neben dem ursprünglichen Beruf ausgeübt. Das Amt des Betriebsrates ist – wie nach der heute herrschenden Meinung das gesamte Betriebsverfassungsrecht125 – dem Privatrecht zuzuordnen.126 Es handelt sich daher schon nicht um ein mit dem Beamtenrecht vergleichbares Amt im öffentlich-rechtlichen Sinne mit entsprechenden Amtsbefugnissen und dementsprechenden Bezügen.127 Gesetzlich ist es so ausgestaltet, dass das Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber während der gesamten Amtszeit, unabhängig davon, ob das Betriebsratsmitglied dauerhaft freigestellt ist oder nicht, das ursprünglich mit dem Arbeitgeber geschlossene (privatrechtliche) Arbeitsverhältnis bleibt.128 Hauptbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes ist nach dem Gesetz also weiterhin die in dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, weshalb die arbeitsvertraglichen Aufgaben nach wie vor zu erledigen wären.129 Gleichzeitig erfährt die Arbeitnehmerstellung eines Betriebsratsmitgliedes durch die für ihn geltenden Sonderregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich einige Modifizierungen, indem weitere gesonderte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu dem gewöhnlichen Aufgabenkreis hinzukommen.130 Das bedeutet aber nicht eine Erhöhung der arbeitsvertraglichen Pflichten, denn die Tätigkeit für den Betriebsrat findet neben den hauptberuflichen Verpflichtungen grundsätzlich während der bisherigen Arbeitszeit statt, das Arbeitsverhältnis ruht lediglich in dieser Zeit.131 Das jeweilige Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt sind nach dem gesetzlichen Verständnis voneinander zu unterscheiden132 und strikt zu trennen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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