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1. Meinungsstand a) Überwiegend strikte Anwendung des Grundsatzes

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In Literatur und Rechtsprechung wird fast übereinstimmend eine strikte Anwendung und strenge Auslegung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Amtsführung verlangt.200 Zurückgeführt wird dies auf die große Bedeutung des Schutzzwecks der Regelung, der in erster Linie darin besteht, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Betriebsratsmitglieder für eine freie und unbeeinflusste Amtsführung zu gewährleisten.201 Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates als Repräsentant der Belegschaft und eine sachgerechte Durchführung und Erfüllung der Betriebsratsaufgaben sollen dadurch sichergestellt werden.202 Auch wenn der Funktionswandel der Betriebsratsarbeit in der Literatur zwar häufig anerkannt wird,203 wird dennoch überwiegend an der strikten Anwendung des Unentgeltlichkeitsprinzips – jedenfalls de lege lata – festgehalten.204 Vor allem die Berücksichtigung verschiedener Kriterien wie u.a. Mehrbelastung, erhöhte Anforderungen an die Betriebsräte, besondere Leistungen oder Erfolge, Mehrbelastung, eine herausgehobene Stellung innerhalb des Gremiums sowie auch ein Vergleich mit anderen Betriebsratsmitgliedern wird meist kategorisch abgelehnt.205 Für die Auslegung des Begriffes der Unentgeltlichkeit sollen daher nach allgemeiner Auffassung strenge Maßstäbe angelegt werden.206

Auch das BAG spricht sich gleichfalls für eine strikte Anwendung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes sowie für einen strengen Maßstab bei dessen Auslegung aus und führt dabei ebenfalls die Zielsetzung der Vorschrift an, eine Beeinflussung der Betriebsratsmitglieder damit von vornherein zu verhindern.207

Nicht selten wird diese strenge Auslegung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes mit dem geschichtlichen Hintergrund und der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Regelung begründet. Das Ehrenamts- und Unentgeltlichkeitsprinzip war schon in dem Betriebsrätegesetz von 1920 fest verankert und hat somit eine lange Tradition in dem deutschen Betriebsverfassungsrecht.208 Der dem heutigen § 37 Abs. 1 BetrVG entsprechende § 35 BRG sah ebenso vor, dass „die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellvertreter ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt verwalten“. Auch das Reichsarbeitsgericht war seinerzeit der Ansicht, dass das Entgeltverbot für Betriebsratsmitglieder einer „strenge[n] Handhabung“ bedarf und bezog sich dabei ebenfalls auf den Regelungszweck der „Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Stellung der Betriebsratsmitglieder“.209

Folgt man der überwiegend vertretenen Ansicht einer strengen Auslegung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit, wäre keinerlei Spielraum für eine Auslegung der Regelung eröffnet. Damit wären sehr enge Grenzen für Entgeltzahlungen an Betriebsratsmitglieder vorgegeben, unabhängig davon, ob bzw. welche Gründe vorliegen, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Die Vergütung von Betriebsräten

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