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2. Keine ausnahmsweise Vergütung der Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG

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Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 BetrVG erlaubt eindeutig keinerlei Vergütung des Betriebsratsamtes oder der Amtsführung. In § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG setzt das Gesetz – umso erstaunlicher – allerdings fest, dass für Betriebsratstätigkeit, die betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird und ein Freizeitausgleich hierfür (wiederum aus betriebsbedingten Gründen) nicht innerhalb eines Monats möglich ist, die dafür aufgewendete Zeit „wie Mehrarbeit zu vergüten“ ist. Das ließe zunächst darauf schließen, dass sich das Betriebsverfassungsgesetz nicht in jeder Hinsicht einer Vergütung von Betriebsratsmitgliedern verschließt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar Ausnahmen von dem Grundsatz vorsieht.

Das BAG schließt dagegen jegliche Vergütung von Betriebsräten wegen oder aufgrund des Amtes aus und sieht auch in § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG keine Durchbrechung des uneingeschränkt geltenden Unentgeltlichkeitsgrundsatzes.171 Nach Ansicht des BAG ist Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der Arbeitszeit vorzunehmen. Der Freizeitausgleich stelle lediglich eine Folge der ausnahmsweisen Abweichung von diesem Grundsatz auf Betreiben des Arbeitgebers dar; die hier vorgesehene zusätzliche Vergütung sei im Ergebnis „zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratsarbeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Umstands in die Freizeit verlegt worden ist“.172 Hierin liege nach Ansicht des BAG kein anderer gesetzlicher Regelungsplan, der abweichend von dem unentgeltlichen Ehrenamt eine angemessene Vergütung für Freizeitopfer vorsehe.173 Vielmehr sei der Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur eine Kompensation für den eigentlich vorrangig durchzuführenden Freizeitausgleich, der nur aus arbeitgeberseitigen Gründen nicht zeitnah möglich ist.174

Auch in der Literatur wird eine Charakterisierung als Ausnahme von dem Ehrenamtsprinzip – konsequenterweise eigentlich von dem Unentgeltlichkeitsprinzip – abgelehnt und nur als Ausgleich für mögliche unzulässige Benachteiligungen verstanden.175

Tatsächlich darf hier nicht allein aufgrund des Wortlautes der Regelung, der den Begriff „vergüten“ verwendet, losgelöst von dem Gesamtzusammenhang bereits auf eine (ausnahmsweise) Entgeltlichkeit des Betriebsratsamtes geschlossen werden. Wie das BAG zutreffend ausführt, kann es sich hier nicht um einen neuen Regelungskomplex handeln, der nur für den Fall, dass Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt werden muss, eine Vergütung vorsieht. Betrachtet man auch die Stellung der Regelung innerhalb des § 37 BetrVG, ist klar, dass das in Absatz 1 genannte Unentgeltlichkeitsprinzip damit nicht verdrängt werden soll. Die Regelung in Absatz 3 betrifft nur den Ausgleich für Freizeitopfer, der wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen und vor allem erst nach erfolglosem Freizeitausgleich, nachrangig einen entsprechenden Ausgleich in Geld vorsieht. Eine Entgeltlichkeit des Betriebsratsamtes vermag dies nicht zu begründen. Dennoch bleibt hier aber zumindest festzuhalten, dass das Betriebsverfassungsgesetz trotz der eindeutigen Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG es unter bestimmten Umständen zulässt bzw. sogar anordnet, dass (wirtschaftliche) Nachteile, die mit dem Amt verbunden sind, zu einem Ausgleich gebracht werden.

Die Vergütung von Betriebsräten

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