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I. Inhalt und Reichweite der Regelung 1. Verbot der Vergütung

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Unentgeltlichkeit bedeutet nach dem Wortlaut zunächst natürlich kein Entgelt bzw. keine Bezahlung für das Amt an sich oder die reine Amtsführung; die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben stellt eben keine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar.151 Die Bezahlung der Betriebsratsmitglieder hat nach der Amtsübernahme grundsätzlich wie vorher in Höhe ihres regelmäßigen Arbeitsentgeltes zu erfolgen und zwar auf Grundlage des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses.152 Jede darüber hinausgehende Entgeltzahlung ist unzulässig, wenn sie dem Betriebsratsmitglied nur wegen seines Amtes gewährt wird, außer eine solche Zahlung oder ein entsprechender Vorteil ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.153 Dabei darf nach allgemeiner Ansicht für das Betriebsratsamt und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben weder in unmittelbarer noch in mittelbarer oder versteckter Form irgendeine Art von Vergütung gezahlt oder ein sonstiger geldwerter Vorteil gewährt werden.154

In der Regel wird den Arbeitnehmern in dem Betrieb eine Vergütung in Form von Geldlohn gezahlt. Aber auch alle anderen Lohnformen, wie Zeit- oder Leistungslohn sowie Sachbezüge oder Provisionen sind gleichermaßen Bestandteile der Vergütung155 und damit wegen des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes ausgeschlossen. Ebenso umfasst das Entgeltverbot Lohn- bzw. Gehaltszulagen und -zuschläge, die typischerweise aus einem besonderen Grund von dem Arbeitgeber gezahlt werden.156 Die Leistung solcher Zulagen ausschließlich an Betriebsratsmitglieder allein aufgrund des Amtes würde das Betriebsratsamt zu einem entgeltlichen Amt verkehren.157 Sondervergütungen zu bestimmten Anlässen oder Terminen, wie beispielsweise Gratifikationen, haben ebenfalls Entgeltcharakter158 und dürfen deshalb auch nicht gewährt werden, wenn sie nicht schon vorher den Betriebsräten gezahlt wurden oder sie entsprechend § 37 Abs. 4 S. 2 BetrVG159 vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb zugestanden werden. Erhalten solche Sonderzahlungen ausschließlich Mitglieder des Betriebsrates, wird zum Teil sogar eine tatsächliche Vermutung dafür angenommen, dass die Zuwendung allein wegen des Amtes gemacht wurde.160 Eine solche Vermutung würde aber zu weit gehen, so dass vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Unentgeltlichkeitsgebot zu verlangen sind.

Konkrete Beispiele für Zahlungen, die im Schrifttum wegen Verstoßes gegen den Unentgeltlichkeitsgrundsatz überwiegend als unzulässig angesehen werden, sind unter anderem zusätzlich zu dem üblichen Entgelt gezahlte Gelder für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder die Gewährung von Arbeitsentgelt trotz Arbeitsversäumnis, das weder erforderlich für Betriebsratstätigkeit war noch anderweitig gerechtfertigt ist.161 Dazu sollen auch die Erstattung nicht notwendiger bzw. nicht tatsächlich angefallener162 sowie deutlich überhöhter Auslagen oder Reisekosten gehören163. Pauschalabgeltungen für Überstunden164 werden beispielsweise dann als nicht (mehr) zulässig angesehen, wenn diese bei vergleichbaren Arbeitnehmern der Abteilung eingestellt wurden165 oder ausschließlich nur Betriebsratsmitgliedern zufließen166. Auch die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung oder die Gewährung günstigerer Konditionen bei einem Firmendarlehen,167 die Zuweisung eines für andere Arbeitnehmer kostenpflichtigen Firmenparkplatzes168 oder das Gewähren zusätzlichen Urlaubes verstößt nach allgemeiner Ansicht gegen das Unentgeltlichkeitsprinzip.169

In der Literatur wird auf das Merkmal des Entgeltes oftmals keine große Bedeutung gelegt, sondern – wie die eben vorgenommene Aufzählung zeigt – unter das Verbot in § 37 Abs. 1 BetrVG verschiedenste einzelne Zuwendungen subsumiert. Dabei sind nicht sämtliche Vergünstigungen schon deshalb als Vergütung zu qualifizieren, nur weil sie einem Mandatsträger gewährt werden. Nicht jede Zuwendung an ein Betriebsratsmitglied fällt automatisch unter das Verbot nach § 37 Abs. 1 BetrVG. Es muss sich zum einen zwingend in irgendeiner Form um Entgelt – wenn auch in versteckter Form – oder einen Bestandteil davon handeln, weil das Verbot ausschließlich Zahlungen erfasst, die Entgeltcharakter aufweisen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 BetrVG betrifft nur die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich beispielsweise bei Aufwandsentschädigungen ergeben.170 Zum anderen ist bei einer Zuwendung genau zu prüfen, gegebenenfalls auch durch Auslegung, ob sie mit den Regelungen unter Umständen in Einklang stehen kann.

Die Vergütung von Betriebsräten

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