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a) Lockerung aufgrund zunehmender Professionalisierung der Betriebsräte

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Natürlich verbietet der eindeutige Wortlaut der Vorschrift jede Art von Entgelt für Betriebsratstätigkeit bzw. für das Amt.215 Es ist außerdem unbestritten, dass der Schutzzweck der Norm hier eine sehr bedeutende Rolle einnimmt und eine strenge Auslegung des Grundsatzes nahelegt. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Mitgliedern des Betriebsrates kann nicht hoch genug bewertet werden. Daneben muss außerdem stets der Gefahr begegnet werden, dass mögliche finanzielle Gesichtspunkte allein zur Motivation für eine Amtsübernahme werden. Das würde nicht nur dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, sondern es müsste ebenso im Interesse des Arbeitgebers sein, einen möglichst kompetenten Betriebsrat in seinem Unternehmen zu haben, der sich in seinem Amt engagiert, seine Aufgaben mit entsprechenden Sachkenntnissen bestmöglich erfüllt und sich nicht nur wegen möglicher finanzieller Anreize zur Wahl aufstellen lässt.216

Eine strikte Anwendung der Grundsätze ist daher durchaus sinnvoll.

Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabes des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes kann aber nicht (mehr) nur allein der Schutzzweck der Regelung im Vordergrund stehen. Auch das Berufen auf geschichtliche Hintergründe durch Vertreter der strengen Auslegung, reicht heute nicht mehr aus, einen derart strikten Standpunkt zu vertreten.

Denn bei genauerer Betrachtung lassen sich diese Argumente im Hinblick auf die Professionalisierung der Betriebsräte ebenso gut in ihr Gegenteil verkehren. Zum einen kann die Unabhängigkeit der Amtsträger gleichermaßen durch zu hohe Belastung ohne entsprechende Würdigung oder Ausgleich gefährdet bzw. ihre Tätigkeit negativ beeinflusst sein.217 Das würde auch nicht zur Attraktivität des Amtes für potentielle Nachfolger beitragen. Zum anderen stützen sich Vertreter der strengen Ansichten mit historischen Argumenten zwar auf eine durchaus lange und gefestigte Tradition, zumal das Unentgeltlichkeitsprinzip schon in dem Betriebsrätegesetz von 1920 festgeschrieben war und sogar das RAG eine strenge Auslegung verlangte. Zugleich orientieren sie sich damit aber an Umständen, die beinahe 100 Jahre zurückliegen. Gerade wegen der enormen Veränderungen in Wirtschaft und Industrie nicht nur im letzten Jahrhundert, sondern vielmehr auch wegen der Entwicklungen in den letzten Jahren muss das Unentgeltlichkeitsprinzip umso dringender im Lichte der heutigen Umstände in den Unternehmen betrachtet werden. Betriebsratsarbeit ist zu einer unternehmerisch bedeutenden Tätigkeit, zunehmend in Form von Verwaltungsarbeit, geworden und spielt auch betriebswirtschaftlich eine wichtige Rolle.218 Dass sich in manchen – überwiegend großen – Betrieben jedenfalls ein Wandel hin zu „professionellen“ oder gar „beruflichen“ Betriebsräten vollzogen hat, kann – unabhängig von ihrer Einordnung oder Bezeichnung als „Co-Manager“ o.ä. – nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Tätigkeit hat sich deutlich verändert und ist für einige Betriebsräte, gerade für Betriebsratsvorsitzende, in großen Betrieben anspruchsvoller geworden. Es ist mittlerweile sogar so, dass Betriebsratsmitglieder heute nach der Rechtsprechung des BGH auch einer weitergehenden Haftung als der grundsätzlich beschränkten Haftung eines normalen Arbeitnehmers unterliegen.219 Auch wenn an dieser Stelle hierauf noch nicht näher einzugehen ist, bleibt die Tatsache im Hinblick auf den Professionalisierungs- und Verberuflichungsgedanken jedenfalls erwähnenswert. Dass diese Entwicklungen Auswirkung auf den anzuwendenden Maßstab haben (müssen), liegt auf der Hand.

Die Vergütung von Betriebsräten

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