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III. Maßstab für die Anwendung und Auslegung des Grundsatzes

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Wo die Grenzen des Prinzips der Unentgeltlichkeit liegen und inwieweit Zahlungen an Betriebsräte im Einklang mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BetrVG zulässig sind, hängt unter anderem wesentlich davon ab, wie streng der Grundsatz der Unentgeltlichkeit anzuwenden und auszulegen ist.

Die Vergütung von Betriebsräten

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