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§ 1 Das Ehrenamts- und Unentgeltlichkeitsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG

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Mit der Wahl zum Betriebsrat übernehmen die von der Belegschaft demokratisch gewählten Betriebsratsmitglieder ein betriebsverfassungsrechtliches Amt, das mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden ist. § 37 Abs. 1 BetrVG enthält insbesondere für deren Vergütung gleich zwei bedeutende, allgemeine Grundsätze: Das Amt des Betriebsrates ist ein Ehrenamt und es ist unentgeltlich wahrzunehmen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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